Ausgabe 
29.7.1966
 
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GASTWIRTE HAFTEN "HUNDERTFACH" Schadenersatzpflicht jetzt begrenzt / Neue Mindest- und Höchstbeträge.

Eine böse Überraschung erlebten Otto Lehmann und seine Frau, als sie von einer Tagestour in ihr Urlaubshotel zurück­kehren. Die Schränke im Zimmer sind aufgebrochen, die Schubfächer aufgerissen und die Koffer verschwunden, der Hotelier ist fassungslos über den Einbruch. "Von meinen Leu­ten war es bestimmt niemand", beteuert er. "So etwas ist in unserem Hause noch nicht vorgekommen. Selbstverständ­lich werden wir Ihnen den Schaden ersetzen."

Dazu ist er als Gastwirt, "der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt" (wie es in § 701 BGB heißt), ge­setzlich auch verpflichtet. Es spielt dabei keine Rolle, ob den Gastwirt ein Verschulden am Diebstahl der Sachen trifft, ob also er oder seine Leute das Zimmer offenstehen ließen oder nicht genügend beaufsichtigten. Wegen der erhöhten Gefahr von Diebstählen oder der Beschädigung von Gäste­eigentum in Hotels und Pensionen wurde dem Gastwirt vom Gesetzgeber eine sogenannte Erfolgshaftung auferlegt. Nur wenn dem Gast oder einem seiner Begleiter ein Mitverschul­den am Verlust oder an der Beschädigung der Sachen nach­gewiesen werden kann, ist die Gastwirtshaftung eingeschränkt.

Seit dem 1. April d. J. hat sich gegenüber der bisherigen Re­gelung einiges geändert. Die einschlägigen Paragraphen 701-703 des Bürgerlichen Gesetzbuches wurden den gesetz­lichen Bestimmungen unserer europäischen Nachbarn ange­nähert. Haftete der Gastwirt bisher unbeschränkt für einge- brachte Sachen des Gastes, so ist seine Schadensersatzpflicht jetzt begrenzt. Auf Grund der Erfolgshaftung braucht der Gastwirt nur noch einen Schaden zu ersetzen, der im Höchst­fall dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht. Bei Verschulden haftet er weiterhin unbe­grenzt.

Für extrem niedrige oder hohe Beherberungsgebühren hat der Gesetzgeber Sicherungsklauseln eingebaut. Wer beispiels­weise für 6, 50 DM pro Tag übernachtet, aber sehr wertvol­les Gepäck bei sich hat, kann bei dessen Verlust nicht nur 650. - DM, sondern 1. 000. - DM beanspruchen. Andererseits kann ein Hotelgast in einem 100-Appartement für den Ver­lust seines Luxus-Gepäcks nicht 10. 000. - DM, sondern nur 6.000. - DM fordern.

Auf diese Mindest- und Höchstbeträge ist die Gastwirtshaf­tung festgelegt worden. Für abhanden gekommenes Geld, für Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet der Gastwirt bis zur Höhe von 1.500.- DM (bisher 1000 DM). Hat er sie in Verwahrung genommen oder eine besondere Aufbewahrung abgelehnt, ist die Höhe seiner Schadensersatzpflicht unbe­schränkt.

Neu ist auch, daß der Gastwirt für Kraftfahrzeuge des Gastes und die darin befindlichen Sachen, die auf dem Hof oder in der Hotelgarage abgestellt waren, nur noch bei Verschul­den haftet. Ausgedehnt wurde dagegen die Erfolgshaftung auf vorausgeschickte oder zurückgelassene Sachen des Ga­stes, die der Gastwirt in seine Obhut genommen hat.

"FREIE BAHN FÜR ÄRZTE

Seit langem bemühen sich die Organe der Ärzteschaft, die Grundlagen dafür herbeizuführen, daß Ärzte bei eiligen Fahrten im Verkehr eine Vorrangstellung genießen. Die Führung eines Blaulichts, wie es die Vorrangfahrzeuge der Polizei, der Feuerwehr und des Krankentransportes haben, ist ihnen allerdings nicht gestattet worden. Dagegen hat der Bundesminister für Verkehr in einem Erlaß erklärt, es bestünden keine Bedenken dagegen, daß Ärzte an ihrem Fahrzeug einen beleuchtbaren Dachaufsatz, ähnlich wie die Taxis, mit den Worten "Arzt - Notfalleinsatz" anbringen. Der ADAC hat einen derartigen Aufsatz entwickeln lassen und bietet ihn den Ärzten zum Selbstkostenpreis an.

Ärzte können das beleuchtete Schild führen, wenn sie zu Einsätzen unterwegs sind, bei denen Lebensgefahr oder Ge­fahr schwerer gesundheitlicher Schäden für Kranke oder Un­

fallverletzte die sofortige Anwesenheit eines Arztes erforder­lich machen. Das Schild gibt dem Arzt zwar kein Recht, sich über Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinwegzu­setzen, es sichert ihm aber die besondere Rücksichtnahme der Polizei und fordert die übrigen Verkehrsteilnehmer auf, ihm den Vorrang einzuräumen, soweit dies angängig ist.

Im übrigen hat die Rechtsprechung schon immer anerkannt, daß Ärzte sich in Notfällen über Verkehrsvorschriften, insbe­sondere über die Geschwindigkeitsbegrenzung, hinwegsetzen müssen; sie haben dann den Rechtfertigungsgrund des "über­gesetzlichen Notstandes" zur Seite. Das hat das Oberlandes­gericht Düsseldorf in einem Urteil vom 13.10.1965 (2 Ss 421- 65) erneut dargelegt. Das Vorliegen eines Notfalles muß allerdings nachprüfbar sein.

AUS DEM KOMMUNALEN LEBEN

Die Entwicklung des Volksschulwesens in der Stadt Montabaur

- Fortsetzung aus Nr. 30/66 -

Letzterer hatte dann auch die große Freude, "Lehrer und Kin­der in die freundlichen Räume eines wunderschönen Gebäu­des zu führen."

Die Freude sollte nicht von langer Dauer sein. 1840 wurde für die 1817 aufgehobene Lateinschule, das alte Gynasium, eine Realschule eröffnet. Sie wurde zunächst in dem Ge­bäude der ehemaligen Lateinschule, dem heutigen Kreis­heimatmuseum, untergebracht, aber sieben Jahre später,

1847, in das neue Volksschulgebäude verlegt. Die Dienst­wohnungen wurden eingezogen und in Klassenräume umge­baut. Die ausquartierten Lehrerfamilien wurden in das frei­gewordene Realschulgebäude eingewiesen. Wiederum sieben Jahre danach - 1854 - mußte die Realschule wieder ihr altes Haus beziehen. Die Dienstwohnungen wurden wieder herge­stellt, und auch die zwischenzeitlich errichtete 5. Volks­schulklasse, seither behelfsweise im Rathaus unterrichtet, fand nun Raum in der 1838 eröffneten neuen Volksschule.

Die tragikomischen Wandlungen in der Verwendung dieses Schulgebäudes waren aber damit noch nicht abgeschlossen.

1867 wurde die Realschule nach preußischem Muster zu einem Progymnasium aufgestockt. Dafür brauchte man mehr Räume. Wieder wurde die Volksschule zu Gunsten der vor­nehmen Schwester in die Rolle des Stiefkindes und Aschen­brödels gezwungen. Die Dienstwohnungen wurden erneut ein­gezogen, außerdem drei Volksschulklassen in das alte Real­schulgebäude, 1715 erbaut, verlegt. Nur die beiden oberen Klassen blieben in ihrem Haus. Es war ein verzweifelter, aber von vornherein aussichtsloser Kampf, den damals vor allem die Lehrer Hilpisch und Herber gegen die brutale Ver­gewaltigung der Volksschule und für deren Lebensrecht ge­führt haben.

Es sollte noch schlimmer kommen. Als 1871 mit dem Ausbau des Progymnasiums zu einer Vollanstalt begonnen wurde, wurden für diese weitere Räume nötig. Die noch in dem für sie gebauten Schulhaus verbliebenen zwei Knabenklassen sollten nach dem Beschluß des Magistrats nun auch weichen: die eine in das Rathaus, die andere in einen kümmerlichen Anbau der Realschule. Der Schulvorstand lehnte diesen neu­en Übergriff des Magistrats entschieden ab. Besonders nahm sich Herr Dekan Laux - 1879 - 1910 - der bedrängten armen Volksschule an; Sie habe Opfer genug bringen müssen, und es sei an der Zeit, sie endlich in Ruhe zu lassen. Eine Stadt, die ein Gynasium gründet und deswegen die Volksschule be­nachteiligt, komme ihm vor, als wenn ein Stutzer im schwar­zen Frack und mit Zylinder einherstolziere, aber kein Hemd auf dem Leibe habe.

Der Magistrat ließ aber nicht locker, und schließlich gab der Schulvorstand dessen fortgesetztem Drängen nach unter der Bedingung, daß sofort mit dem Bau einer neuen Volks­schule begonnen werde. So war der 1838 der Volksschule ge-

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