4. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer des an der Wasserleitung angeschlossenen Grundstücks. Neben ihm haften für die Gebühren auch die aufgrund eines Miet- und Pacht- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Benutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen (Wohnungen, Gärten, Hofräume usw.) Berechtigten nach dem Verhältnis ihrer Anteile, es sei denn, daß sie ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Eigentümer schon vor ihrer Inanspruchnahme durch das Wasserwerk genügt haben.
5. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren beginnt mit dem Tag, än dem der Anschluß an die Wasserleitung betriebsfertig hergestellt ist. Wechselt ein Grundstück seinen Eigentümer, so hat der bisherige Eigentümer die Gebühr bis zum Tage der grundbuchämtlichen Eigentumsübertragung zu zahlen, wenn der neue Eigentümer diese Verpflichtung nicht zu einem dem Wasserwerk mitzuteilenden früheren Zeitpunkt übernimmt.
Unterbleibt die Mitteilung über die Besitzübergabe, so haftet der alte Eigentümer für die Gebühren bis zu dem Tage, an dem das Grundstück grundbuchamtlich auf den neuen Eigentümer überschrieben wird.
Diese Vorschrift gilt entsprechend für die genannten Nutzungsberechtigten und für die Mitschuldner nach Abs. 4.
6. Die Wassergebühren sind innerhalb von 7 Tagen nach Zustellung der Rechnung an die Stadtkasse Montabaur zu zahlen.
7. Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
8. Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfalle eine unzumutbare besondere Härte dar, kann sie ganz oder teilweise erlassen werden.
Auf den Erlaß besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3
Vorauszahlung
1. Das Wasserwerk ist berechtigt, von dem Zahlungspflichtigen eine Vorauszahlung der nach § 2 zu entrichtenden Gebühren für einen Ableseabschnitt zu verlangen, wenn in seiner Person oder seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein Grund dafür gegeben ist. Eine Vorauszahlung kann insbesondere verlangt werden, wenn in das bewegliche Vermögen des Zahlungspflichtigen fruchtlos vollstreckt worden ist oder wenn er bereits wiederholt mit Zahlungen an das W asserwerk in Verzug geraten ist.
2. In der Regel muß die Verbrauchsgebühr in Höhe des Rechnungsbetrages vorausgezahlt werden, der dem vom Wasserwerk geschätzten Verbrauch zwischen zwei Ablesungen entspricht.
3. Nach Abmeldung des Wasserbezugs zahlt die Stadtkasse die überschüssige Vorauszahlung zurück. Die Stadtkasse wird von der Rückzahlungsverpflichtung durch Zahlung an den Überbringer der Einzahlungsbestätigung befreit.
§ 4
Zustellung, Beitreibung und Rechtsmittel Für Zustellungen gilt das Landesgesetz über Zustellung in der Verwaltung vom 14. 3. 1955 (GVB1. S. 25), für die Beitreibung das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 8. 7. 1957 (GVB1. S. 101) und für Rechtsbehelfe die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960 (BGBl. S. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. 7. 1960 (GVB1. S. 145).
§ 5
Inkrafttre ten
Diese Satzung tritt am 2. Mai 1966 in Kraft.
Montabaur, den 20. April 1966
(Siegel) Stadtverwaltung Montabaur
Bürgermeister
Genehmig tl
Montabaur, den 14. April 1966
Landratsamt des Unterwesterwaldkreises Abt. 1 a Az.: 029 - 020 (1)
, In Vertretung:
(L. S.) gez. Unterschrift
Regierungsassessor
Vorstehende Satzung wird hiermit gern. § 25 der GO von Rheinland-Pfalz in der Neufassung vom 25. 9. 1964 GVB1. S. 145 öffentlich bekanntgemacht. Außerdem hängt die Satzung vom 22. 4. 1966 bis 29. April 1966 am schwarzen Brett unter dem Rathaus öffentlich aus. 1
Montabaur, den 20. 4. 1966
(Siegel) Stadtverwaltung Montabäur
Bürgermeister
Fortsetzung von Seite 4 J.
Vor lauter Aufregung habe ich diese letzte Nacht auf der Capetown Chastle kaum geschlafen. Um 6 . 00 Uhr waren wir am anderen Morgen, Donnerstag, dem 3. März 1966, schon auf den Beinen, frühstückten hastig und standen dann an der Reeling, um zu sehen, wie die gelbe Sandküste Südwestafrikas langsam in Sicht kam.
Wie es dann weiterging - Empfang in Walfischbucht, erste Eindrücke von Stand und Land, Zustand des Pfarrhauses und der Gemeinde - das soll dem nächsten Rundbrief Vorbehalten bleiben.
Bis dahin grüßen wir herzlich Ihr P. Debus und Familie

