Ausgabe 
29.4.1966
 
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§ 22

Geldbuße und Zwangsmaßnahmen

Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahn­det werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 25. 3. 1952 (BGBl. I S. 177) findet Anwendung. Verwaltungs­behörde im Sinne des § 73 dieses Gesetzes ist die Stadtverwaltung Montabaur. Außerdem finden auf die Vollstreckung der Ver­waltungsakte, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, die §§61-67 des Verwaltungsvollstrek- kungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 7. 1957 (GVB1. S. 101) Anwendung.

§ 23

Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen die Anordnungen und Verfügungen regeln sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960 (BGBl. IS. 17) und dem hierzu für Rheinland-Pfalz ergangenen Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungs­gerichtsordnung vom 26. 7. 1960 (GVB1. S. 145).

§ 24

Inkrafttreten

1. Die:Satzung tritt am 2. Mai 1966 in Kraft. ^

2. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung vom 145 6. 1940, die Nachtragssatzung vom 1. 4. 1960 und die Nachtragssatzung vom 1. 1. 1965 außer Kraft.

Montabaur, den 20. April 1966

Siegel Stadtverwaltung Montabaur

Bürgermeister

Genehmigt:

Montabaur, den 14. April 1966

(LS) Landratsamt des Unterwesterwaldkreises

Abt.: 1 a Az.: 029 - 020 (1)

In Vertretung: gez. Unterschrift Regierungsassessor

Vorstehende Satzung wird hiermit gern. § 25 der GO von Rheinland-Pfalz in der Neufassung vom 25. 9. 1964 (GVB1. S. 145) öffentlich bekanntgemacht. Außerdem hängt die Satzung vom 22. 4. 1966 bis 29. 4. 1966 am schwarzen Brett unter dem Rat­haus öffentlich aus.

Montabaur, den 20. April 1966

Siegel Stadtverwaltung Montabaur

Bürgermeister

SATZUNG

vom 20 . 4. 1 966 der Stadt Montabaur

über die Beiträge für den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Gebühren für den Bezug von Wasser aus der städtischen Wasserleitung:

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 25. 9. 1964 (GVB1. S. 145) in Verbindung mit § 16 Durchführungsverordnung - Gemeindeordnung (GVB1. Rheinland-Pfalz S. 251) vom

3. 12. 1964 und der §§ 1, 2, 7 und 8 des Koromunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. 11. 1954 (GVB1. S. 139) in der zur Zeit gültigen Fassung und § 18 der Satzung der Stadt Montabaur über den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser vom 20. April 1966 wird auf Beschluß des Stadtrates vom 21. März 1966 folgende Satzung erlas­sen:

§ 1

Beiträge

1. Jedes Grundstück hat sich an dem Kosten der Wasserleitung zu beteiligen. Die Kosten werden entsprechend der Frontlänge des Grundstücks umgelegt.

2. Liegt ein Grundstück als Eckgrundstück oder an 2 oder mehreren mit einer Wasserleitung versehenen Straßen, so wird der Ko­stenanteil nur nach der Frontlänge an der Straße bemessen, an deren Wasserleitung es angeschlossen ist.

3. Die Pflicht zur Zahlung des einmaligen Beitrages entsteht mit dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Straßenwasserleitung.

4. Der einmalige Beitrag wird innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

v § 2

Gebühren

1. Für die Benutzung der Wasserleitung, die Bereithaltung des Anschlusses und die verbrauchte Wassermenge wird eine Gebühr erhoben. Sie beträgt für jeden cbm W asser 0,60 DM.

2. Für Grundstücke ohne Wasserzähler wird ein Pauschalsatz erhoben. Er beträgt:

a).'*für jede Person und Monat 1, 5 cbm

B) für jeden Pkw oder Lkw und Monat 1,5 cbm

c) für ein WC bzw. Bad wird je Person ein Zuschlag von 25% (je WC bzw. Bad) zu dem unter a festgesetzten Pauschalsatz erhoben.

Die Gebühr ist für jeden angefangenen Monat zu ent­richten.

3. Für die Bereitstellung von Wasserzählern werden Gebühren erhoben. Sie betragen monatlich:

a) für Wasserzähler der Nenngröße 3 und 5 1,-- DM

b) für Wasserzähler der Nenngröße 7 und 10 2,-- DM

c) für Wasserzähler der Nenngröße 20 3,-- DM

d) für Verbundzähler 2 °Jo des Anschaffungswertes

Die Gebühr ist für jeden an gefangenen Monat zu entrichten.

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