Ausgabe 
29.4.1966
 
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§ 1 5

Wasserzähler

.. Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler festgestellt. Die Benutzung von Standrohren ohne Zähler ist nur der Feuerwehr gestattet.

Das Wasserwerk stellt Wasserzähler auf, die Eigentum des Wasserwerkes bleiben. Bauart, Größe und Standort des Zählers bestimmt das Wasserwerk. Das Wasserwerk ist berechtigt, Wasserzähler auszuwechseln. Der normale Unterhaltungsaufwand für Wasserzähler geht zu Lasten des Wasserwerkes.

. Bezweifelt der Grundstückseigentümer die Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers, so kann er die Prüfung desselben durch das Wasserwerk beantragen. Auf Wunsch kann er bei der Prüfung zugegen sein. Das Ergebnis der Prüfung ist für beide Teile maßgebend.

, Ergibt sich bei der Prüfung, daß der Wasserzähler innerhalb der zulässigen Fehlergrenze von plus-minus f>°}o anzeigt, so hat der Antragsteller die Kosten für den Ausbau, die Prüfung und den Einbau zu tragen. Liegt die Anzeige des Wasserzählers außerhalb der Fehlergrenze, so werden diese Kosten von dem Wasserwerk getragen. Der Grundstückseigentümer hat in die­sem Falle Anspruch auf Zurückzahlung der Gebühren für die zuviel gemessene bzw. die Verpflichtung zur Nachzahlung der > Gebühren für die zu wenig gemessene Wassermenge. Anspruch und Verpflichtung beschränken sich auf den Zeitraum des lau- :J fenden und vorhergegangenen Ableszeitraumes.

|. Bei Minusanzeige oder Stillstand des Zählers schätzt das Wasserwerk bei unveränderten Abnahmeverhältnissen den Verbrauch unter Berücksichtigung des Verbrauches für den entsprechenden Zeitraum im letzten Jahr, sonst nach der im vorangegangenen Ableszeiträurrl angezöigten Wassermenge. Die Angaben des Abnehmers sind dabei angemessen zu berücksichtigen.

,. Änderungen an dem Wasserzähler und an seiner Aufstellung dürfen nur von Beauftragten des Wasserwerkes vorgenommen wer­den. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Beschädigungen, insbesondere vor Einwirkung dritter Personen vor Abflußwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. Er haftet für alle Schäden, es sei denn, daß der Schaden ohne sein Verschulden eingetreten ist.

'. Der Zutritt zu den Zählern, ihre Aufstellung und Abnahme sowie das Ablesen müssen den Beauftragten des W asserwerkes ohne Behinderung möglich sein.

§ 1 6

Zutritt zu den Wasserleitungs­anlagen und Auskunftspflicht

, Den Beauftragten des Wasserwerkes ist zur Nachschau der Wasserleitungsanlagen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prü­fung der Befolgung der Vorschriften dieser Satzung ungehindert Zutritt zu allen infrage kommenden Teilen der angeschlos­senen Grundstücke zu gewähren. Die Beauftragten führen einen vom Wasserwerk ausgestellten Dienstausweis bei sich.

. Die Eigentümer sind verpflichtet, alle für die Feststellung des Wasserverbrauchs, die Errechnung der Gebühren und die Prü­fung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 1 7

Abmeldung des W asserbe zu ge s

. Beim Wechsel des Eigentums am Grundstück hat der bisherige Eigentümer den Wasserbezug persönlich oder schriftlich beim Wasserwerk abzumelden.

. Will ein Grundstückseigentümer, für den eine Verpflichtung zur Benutzung der Wasserleitung nicht besteht, den Wasserbe­zug aus der öffentlichen Wasserleitung vollständig einstellen, so hat er dies mündlich oder schriftlich bei dem Wasserwerk rechtzeitig zu melden.

§ 18

Gebühren und Beiträge

>ie Gebühren und Beiträge werden nach einer besonderen Gebühren- und Beitragssatzung erhoben.

§ 19

Einstellung der Wasserlieferung

! . Das Wasserwerk ist berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Wasserliefeiung an sämtliche Verbrauchsstellen eines Grundstückes einzustellen, wenn a) widerrechtlich Wasser entnommen wird,

b) Änderungen an Einrichtungen, die dem Wasserwerk gehören oder deren Unterhaltung oder Änderung dem Wasserwerk vor- ;} behalten ist, eigenmächtig vorgenommen oder die Einrichtungen beschädigt werden,

| c) den Beauftragten des W asserwerkes der Zutritt zu den Wasser anlagen verweigert oder unmöglich gemacht wird oder die er- ,! forderlichen Auskünfte nach § 16 Abs. 2 nicht gegeben werden,

i d) die fälligen Zahlungen nach Maßgabe dieser Satzung und der Gebühren- und Beitragssatzung nicht geleistet werden,

[ : i. Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch das Wasserwerk wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiedereinschaltung sind von dem Eigentümer im voraus zu zahlen.

* § 2 0

i Kennzeichnung der Wasser­

versorgungsanlagen

. Das Anbringen von Hinweisschildern für Hydranten und Schieber an den Grundstücken und Gebäuden ist von den Eigentümern nach vorheriger Anzeige unentgeltlich zu gestatten.

Bei Entfernung oder Beschädigung solcher Kennzeichen haftet der Verursacher für alle daraus entstehenden Schäden,

i § 21

L Eigen Versorgungsanlage

I Unter Eigenversorgungsanlagen sind alle Wasserversorgungsanlagen zu verstehen, die nicht Eigentum und in Überwachung des f: Wasserwerkes sind, Diese Anlagen müssen nach § 8 dieser Satzung vom Wasserwerk zugelassen sein. Die weitere Überwachung ja der Eigenanlagen und der Beschaffenheit ihres Wassers obliegt nicht dem Wasserwerk.

i. Die Eigenversorgungsanlagen müssen derart ausgeführt sein daß eine Beeinträchtigung des Wassers der öffentlichen Versor- i gung in hygienischer und chemischer Hinsicht ausgeschlossen ist

j Zwischen dem Rohrsystem der Eigenversorgungsanlage und der öffentlichen Wasserleitung darf keine unmittelbare Verbin- v düng bestehen Eine Trennung mittels Schieber ist nicht ausreichend, Wird in Ausnahmefällen, insbesondere bei Katastrophen i eine Verbindung beider Systeme notwendig, so darf diese nur im Einvernehmen mit dem Wasserwerk und nach dessen Anwei- sung erfolgen

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