§ 9
Anschlüsse und Benutzung der Wasserleitung zu Feuerlöschzwecken
1. Alle Abnehmer haben auf Verlangen der Feuerwehr ihre Wasserleitung für Feuerlöschzwecke zur Verfügung zu stellen und solange die eigene Wasserentnahme zu unterlassen.
2. Sollen auf Antrag eines Grundstückseigentümers besondere Feuerlöschanschlüsse angebracht werden, so sind dieselben im Einvernehmen mit dem Wasserwerk und der Feuerwehr zu erstellen. Die Kosten für diese Anschlüsse und ihre Unterhaltung sowie die Kosten der Wiederherstellung des öffentlichen Verkehrsraumes trägt der Grundstückseigentümer.
3. Für das zu Löschzwecken entnommene Wasser wird kein Wassergeld berechnet.
§ 1 0
Anmeldung
1. Die Anlage oder Änderung eines Hauswasseranschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung des beim Wasserwerk erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen.
2. Der Antrag muß enthalten:
a) Die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage. Der Beschreibung ist eine Grundrißskizze beizüfügen.
b) Den Namen des zu gelassenen Einrichters, durch den die Einrichtungen innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden sollen.
c) Die Verpflichtung des Eigentümers, die Kosten für die Herstellung des Anschlusses, insbesondere die Wiederherstellungskosten des öffentlichen Verkehrsraumes zu übernehmen.
§ 11
Art des Anschlusses
1. Jedes Grundstück soll in der Regel unmittelbar Verbindung mit dem Wasserleitungsrohr haben und nicht über ein anderes Grundstück versorgt werden. Dem Wasserwerk bleibt Vorbehalten, bei Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie z. B. bei Kleinsied- lungs- und ähnlichen Anlagen, mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Zuleitung zu versorgen.
2. Wird ein gemeinsamer Anschluß für mehrere Grundstücke zu gelassen, so müssen die für die Unterhaltung und Benutzung gemeinsamer Leitungen erforderlichen Rechte an fremden Grundstücken im Grundbuch dieser Grundstücke eingetragen werden.
3. Das W asserwerk behält sich vor, die Linterhaltungspflicht an gemeinsamen Leitungen im Einzelfall zu regeln.
§ 12
Ausführung und Unterhaltung des Anschlusses
1. Die Stelle für den Eintritt der Zuleitung in das Grundstück und deren lichte Weite bestimmt das Wasserwerk; begründete Wünsche des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2. Das Wasserwerk führt den Anschluß an die Straßenleitung, die Zuleitung und die Verbrauchsleitung bis 1 Meter hinter dem Wasserzähler aus. Die Kosten hat der Eigentümer zu tragen. Das Wasserwerk kann Vorauszahlungen verlangen.
Die Zuleitung bis zum Wasserzähler, der Wasserzähler und die Absperrhähne bleiben Eigentüm des W asserwerkes.
3. Unterhaltung und etwa erforderliche Änderungen des im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teils der Zuleitung obliegen dem Wasserwerk. Werden Verbesserungen, Erneuerungen und sonstige Veränderungen infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück oder anderer Maßnahmen des Eigentümers erforderlich, so hat der Eigentümer dem Wasserwerk die Kosten zu erstatten.
4. Der auf dem an geschlossenen Grundstück liegende Teil der Zuleitung bis 1 Meter hinter dem Wasserzähler wird durch das Wasserwerk unterhalten. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer, hinsichtlich des W asserzählers das Wasserwerk.
§ 13
Verbrauchsleitung
1. Unter Verbrauchsleitungen sind die Leitungen zwischen dem Wasserzähler und den Zapfstellen des Grundstücks zu verstehen.
2. Soweit das Verlegen nicht durch das Wasserwerk erfolgt, dürfen diese Arbeiten nur durch vom Wasserwerk zugelassene Einrichter ausgeführt werden. Das Wasserwerk regelt die gleichmäßigen Voraussetzungen für die Zulassung der Einrichter. Die Ausführung der Leitungen muß den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses und den oesonderen Anforderungen des W asserwerkes entsprechen. Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, daß dem Wasserwerk vor Arbeitsbeginn die vorgeschriebenen Meldungen mit Plan eingereicht werden. Es dürfen nur vorschriftsmäßig gemeldete und vom Wasserwerk geprüfte Anlagen an die Wasserleitung angeschlossen werden. Die Verbrauchsleitungen sind vom Wasserwerk vor Inbetriebnahme abzunehmen. Die Abnahme der Anlagen durch das W asserwerk befreit den Einrichter nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu vorschriftsmäßiger und tadelloser Ausführung der Arbeiten. Das Wasserwerk übernimmt für diese Arbeiten keine Haftung.
3. Die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Leitungen sind stets in einem den Anordnungen des Wasserwerkes entsprechenden Zustand zu halten. Fehler, die sich an der Zuleitung zeigen, sind dem Wasserwerk sofort zu melden. Für die Beseitigung von Fehlern an der Verbrauchsleitung hat der Eigentümer selbst umgehend zu sorgen.
Jede Änderung oder Erweiterung der Verbrauchsleitungen ist dem Wasserwerk vorher anzuzeigen. Der Eigentümer trägt die Wasserverluste, die auf Mängel an den von ihm zu unterhaltenden Leitungen zurückzuführen sind.
3. Das Wasserwerk kann die Wasseranlagen des Grundstückseigentümers jederzeit prüfen und betriebsnotwendige Änderungen oder Instandsetzungen verlangen. Wird dem nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist das Wasserwerk zur Sperrung oder zur Änderung bzw. Instandsetzung auf Kosten des um die Weiterbelieferung Nachzusuchenden berechtigt.
§ 14
Wasserlieferung
1. Das Wasser wird aus der Wasserleitung im allgemeinen ohne Beschränkung geliefert. Das Wasserwerk kann bestimmen, falls dies zur Sicherstellung der Wasserversorgung erforderlich ist, daß die Verwendung allgemein beschränkt oder für bestimmte Zwecke ausgeschlossen wird.
2. Das Wasserwerk kann einzelnen Abnehmern gegenüber die Lieferung von Wasser ablehnen oder vom Abschluß besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit das im Einzelfall aus betrieblichen Gründen, insbesondere bei übermäßiger Beanspruchung des Wasserwerkes durch einen Abnehmer erforderlich ist.
3. Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung, Änderung des Druckes, Beschaffenheit des Wassers, Wassermangel, Störungen im Betrieb, Vornahme von betriebsnotwendigen Arbeiten oder höherer Gewalt begründen bei dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder Schadenersatz.
4. Absperrungen und Unterbrechungen der Wasserversorgung wird das Wasserwerk nach Möglichkeit vorher bekanntmachen.
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