Ausgabe 
29.4.1966
 
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kl.j.:

SATZUNG

der Stadt Montabaur vom 20. April 1966

über den Anschluß an die städtische Wasserleitung und über die Abgabe von Wasser

Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (Teil A des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz) in der Fassung von 25. 9.

1964 (GVB1. S, 145) in Verbindung mit § 16 der Durchführungsverordnung zur Gemeindeordnung (GVB1. Rheinland-Pfalz S.

251) vom 3. 12. 1964 und auf Beschluß des Stadtrates vom 21. März 1966 wird folgende Satzung erlassen:

§ 1

Zweckbestimmung des Wasserwerkes

Die Stadt betreibt als Eigenbetrieb ein Wasserwerk zu dem Zweck, den Einwohnern Trink- und Brauchwasser sowie der Gesamt­heit Wasser für öffentliche Zwecke zu liefern.

§ 2

Allgemeine Begriffsbestimmungen

1. Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grund-

* besitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

2. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung angewandt werden.

3. Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die zur Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbar­keit zusteht, und den Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).

§ 3

Anschluß und Benutzungsrecht

Jeder Eigentümer eines im Stadtgebiet liegenden Grundstücke ist berechtigt, den Anschluß seines Grundstücks an die Wasser­leitung und die Belieferung mit Trink- und Brauchwasser aus der Wasserleitung zu verlangen.

§ 4

Beschränkungen des Anschlußrechtes

1. Die Grundstückseigentümer können die Herstellung einer neuen oder Änderung einer bestehenden Straßenleitung (Versor­gungsleitung) nicht verlangen.

2. Die Stadt kann den Anschluß eines Grundstücks an eine bestehende Straßenleitung versagen, wenn die Wasserversorgung we­gen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erhebliche Schwierig­keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, es sei denn, daß der Antragsteller die Mehrkosten für den Anschluß übernimmt und auf Verlangen dem Wasserwerk hierfür Sicherheit leistet.

3. Die Herstellung eines Anschlusses kann auch versagt werden, wenn die Abwässer des zu versorgenden Grundstücks zu einer Gefährdung der Wassergewinnung oder Wasserverteilung führen kann.

% § 5

Anschlußzwang

1. Die Eigentümer sind verpflichtet, die Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, oder die Grundstücke in Neubauge­bieten, die zur Bebauung vorgesehen sind, an die städt. Wasserleitung an zu sch ließen, wenn die Grundstücke an eine Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Straßenleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu'einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Men­schen, so ist jedes Gebäude dieses Grundstückes anzuschließen.

2. Die Herstellung des Anschlusses muß bei Neu- oder Umbauten vor der Schlußabnahme des Baues ausgeführt sein. Der Grund­stückseigentümer hat hierfür rechtzeitig den Antrag gern. § 10 zu stellen. Wird er schriftlich zum Anschluß aufgefordert, so hat er innerhalb einer Woche den Antrag einzureichen.

3. In jedem Stockwerk mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen muß wenigstens eine Zapfstelle vorhanden sein. Ausnahmen können von dem Wasserwerk in begründeten Sonderfällen genehmigt werden.

4. Auf Verlangen des Wasserwerks ist der Anschluß zwecks gesonderter Berechnung des Bauwassers schon vor Beginn der Bauar­beiten als Bauwasseranschluß herzustellen.

§ 6

Befreiung vom Anschlußzwang

1. Eine Verpflichtung zum Anschluß besteht nicht, wenn oder soweit der Anschluß des Grundstücks an die städt. Wasserleitung dem Eigentümer aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohl, nicht zugemutet werden kann.

2. Will der Grundstückseigentümer die Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluß aufgrund des Abs. 1 geltend machen, so

. hat er dieses innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Aufforderung unter Angabe der Gründe der Stadtverwaltung

schriftlich zu erklären.

§ 7

Benutzungszwang

1. Auf Grundstücken, die an die städt. Wasserleitung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trink- und Brauchwasser ausschließlich aus der Wasserleitung zu decken.

2. Die Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Grundstückseigentümer sowie sämtlichen Bewohnern der Gebäude. Auf Ver­langen des Wasserwerkes haben die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und Leiter der Betriebe,die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschrift zu sicheren.

§ 8

Befreiung vom Benutzungszwang

1. Eine Verpflichtung zur Benutzung der städt. Wasserleitung besteht für die Entnahme von Brauchwasser nicht, wenn die Ver­pflichtung nach § 7 dem Abnehmer aus Gründen der Wasserbeschaffenheit oder Wirtschaftlichkeit, auch unter Berücksichti- ,, gung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

] 2. In den Fällen des Abs. 1 ist das Trinkwasser aus Gründen der Volksgesundheit der städt. Wasserleitung zu entnehmen. Eine

w Befreiung hiervon kann nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Gründe erteilt werden.

1 3. Wer eine Befreiung von der Benutzung geltend machen will, hat dies der Stadtverwaltung gegenüber unter Angabe der Grün-

9 de schriftlich mitzuteilen.

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