Ausgabe 
29.4.1966
 
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Steuerfragen bei Auswanderung

Solange man seinen Wohnsitz im Inland hat, ist man unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht er­streckt sich auf sämtliche Einkünfte. Mit der Auswanderung tritt an die Stelle der unbeschränkten die beschränkte Einkommen­steuerpflicht. Dies bedeutet, daß man in Deutschland nur noch mit bestimmten, aus Deutschland fließenden Einkünften, zur Einkom­mensteuer herangezogen werden kann. Zu diesen Einkünften gehören u. a.:

a) Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forst­wirtschaft;

b) Einkünfte aus Gewerbebetrieb, für den im Inland eine Be­triebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist;

c) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;

d) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in Deutschland ausgeübt worden ist und Einkünfte, die aus deutschen öffent­lichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.

e) Einkünfte aus Kapitalvermögen, das in Deutschlandver­wurzelt" ist. Hierunter sind hauptsächlich Gewinnanteile und Zinsen aus Aktien und GmbH-Anteilen sowie Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden zu verstehen.

f) Einkünfte aus Grundbesitz, der in Deutschland gelegen ist. Bei den Einkünften zu Buchstabe d) wird Lohnsteuer einbehalten. Die anderen Einkünfte werden zur Einkommensteuer veranlagt, wobei sich die Steuer nach der regulären Steuertabelle bemißt (ohne Splitting). Die Einkommensteuer beträgt aber in jedem Fall mindestens 25% des Einkommens. Vor Anwendung der Steuer­tabelle, nicht jedoch bei der Mindestbesteuerung, ist ein Frei­betrag von 840 DM abzuziehen. .

Ähnlich wie mit der Einkommensteuer verhält es sich auch mit der Vermögensteuer. Wer auswandert, wird beschränkt vermögen­steuerpflichtig, d. h. er kann in Deutschland nur noch mit be­stimmten in Deutschland befidlichen Vermögenswerten zur Ver­mögensteuer herangezogen werden. Zu diesen Vermögenswerten gehören vor allem Grundbesitz und Forderungen, die durch deutschen Grundbesitz gesichert sind, also Hypotheken, Grund­schulden, Rentenschulden und ähnliche Forderungen. Zu beachten ist dabei, daß der Grundbesitz nicht mit dem tatsächlichen Wert, sondern nur mit dem Einheitswert angesetzt wird und daß die auf dem Grundbesitz lastenden Schulden abgezogen werden. Im übrigen ist aber auch die Vermögensbesteuerung ziemlich scharf und zwar insofern, als bei beschränkt Steuerpflich­tigen die persönlichen Freibeträge von je 20 000 DM für Mann und Frau und 20 000 DM für jedes Kind nicht abgezogen werden. Es gibt lediglich eine Besteuerungsgrenze von 3000 DM, d. h. beschränkt Steuerpflichtige zahlen Vermögensteuer, wenn ihr in Deutschland befindliches Vermögen mindestens 3000 DM beträgt. Ist diese Grenze erreicht oder überschritten, so ist das ganze Inlandsvermögen zu versteuern. Die Vermögensteuer beträgt jährlich grundsätzlich 1 % des steuerpflichtigen Vermögens.

Eine weitere Frage ist nun die, ob die aus Deutschland bezogenen Einkünte und die in Deutschland zurückgelassenen Vermögens­werte auch im Ausland besteuert werden, d. h. ob eine Doppel­besteuerung eintritt. Die deutsche Regierung bemüht sich schon seit langem, solche Doppelbesteuereungen nach Möglichkeit zu vermeiden. Sie hat deshalb mit verschiedenen ausländischen Staaten sog. Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. In diesen Abkommen einigen sich die vertragschließenden Staaten dahin, daß Einkünfte und Vermögen nur in einem der beiden Staaten steuerlich erfaßt werden und zwar regelmäßig im Ur­sprungsland, also in dem Land, aus dem die Einkünfte bezogen werden bzw. in dem sich das Vermögen befindet. Zur Zeit be­stehen Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Staaten: Brasilien, Chile, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Nordirland, Indien, Italien, Jugoslawien, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Schwe­den, Schweiz, Südafrikanische Union, Vereinigte Arabische Repu­blik und USA.

Deutsche, die in eines dieser Länder auswandern, brauchen also ihre deutschen Einkünfte und Vermögenswerte nur in Deutschland zu versteuern. Wer in ein anderes Land geht, muß grundsätzlich mit Doppelbesteuerung rechnen. Es gibt aber auch hier wieder gewisse Ausnahmen. In einigen Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, wird den deutschen Staatsangehörigen die in Deutschland gezahlte Ein­kommensteuer auf die dortige Einkommensteuer angerechnet. Wie hoch gegebenenfalls die Einkommensteuer und Vermögen­steuer im Ausland ist, läßt sich nicht ohne weiteres sagen, da die Gesetze in jedem Land wieder anders sind.

Zum Schluß noch eine Verfahrensvorschrift: Nach § 89 der Ab­gabenordnung haben Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, aber Inlandsvermögen besitzen oder im Inland steuerpflichtig sind, dem Finanzamt auf Verlangen einen Ver­treter im Inland zu bestellen, der ermächtigt ist, für sie bestimmte Schriftstücke zu empfangen. Unterlassen sie dies, so gilt ein Schriftstück mit der Aufgabe zur Post als zugestellt, selbst wenn es als unbestellbar zurückkommt.

Wenn die Ehefrau mit auf Geschäftsreise geht

Die Kosten für eine Geschäftsreise stellen steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Sie setzen sich zusammen aus den Fahrtkosten, den Kosten der Unterbringung, der Verpflegung und den Nebenkosten. Von diesen Kosten können die Mehraufwen­dungen für Verpflegung mit Pauschalsätzen angesetzt werden, wodurch ein Einzelnachweis dieser Aufwendungen erspart wird. Wie ist nun die Lage, wenn die Ehefrau des Geschäftsinhabers die Geschäftsreise ausführt oder wenn sie den Ehemann auf seiner Reise begleitet? Was kann dann steuerlich abgesetzt werden?

Führt die Ehefrau eines Geschäftsinhabers eine betrieblich be­dingte Reise aus, so können alle diejenigen Kosten verrechnet werden, die abzugsfähig wären, wenn der Inhaber die Reise selbst ausgeführt hätte. Dies sind die oben aufgezählten Auf­wendungen. Auch bezüglich der Nachweispflicht gelten dieselben Grundsätze wie für den Betriebsinhaber. Ob eine betriebliche Reise vorliegt, ist nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu ent­scheiden. Der Grund, warum die Frau die Geschäftsreise aus­führt, ist ohne Bedeutung. Es ist möglich, daß sie an Stelle ihres Ehemannes reist oder aber daß sie im Rahmen des Betriebs eine Stellung einnimmt, die hin und wieder oder regelmäßig Geschäfts­reisen mit sich bringt. In jedem dieser Fälle können die ent­sprechenden Kosten steuerlich abgezogen werden. Daß die Ehe­frau regelmäßig im Geschäft des Mannes mitarbeitet, ist nicht Voraussetzung. Entscheidend ist lediglich, ob die einzelne Reise der Ehefrau aus betrieblichen Gründen erfolgt ist.

Wenn die Ehefrau ihren Mann auf der Geschäftsreise begleitet, ist darauf abzustellen, ob ihre Mitreise aus zwingenden betrieb­lichen oder beruflichen Gründen notwendig ist. Eine solche betriebliche Notwendigkeit ist gegeben, wenn die Ehefrau durch ihre Anwesenheit eine fremde Arbeitskraft ersetzt, wenn sie also z. B. als Sekretärin oder Dolmetscherin mitfährt, als Vorführ­dame mitwirkt oder wenn ein sonstiger betrieblicher Grund be­steht, der die Anwesenheit der Frau notwendig macht.

Auch in der Person des Mannes können Gründe für die Mitnahme der Ehefrau liegen. Ist dieser z. B. schwerkriegsbeschädigt oder sonst körperlich beeinträchtigt, so kann darin die Notwendigkeit liegen einen Begleiter auf Reisen mitzunehmen. Auch bei solchen persönlichen Gründen sind die Aufwendungen Betriebsausgaben. Die zwingenden betrieblichen oder beruflichen Gründe sind dem Finanzamt gegenüber nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Wenn die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Reise­kosten der Ehefrau erfüllt sind, können die Aufwendungen für Verpflegung ebenso pauschaliert werden wie beim Betriebs­inhaber. Es gelten also die üblichen Sätze. Diese betragen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit bis zu 9000 DM jährlich 18 DM täglich bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden. Der Satz erhöht sich bei Einkünften von 9000 bis 15 000 DM auf 21 DM, von 15 000 bis 30 000 DM auf 23 DM und von mehr als 30 000 DM auf 25 DM.

Ist die Anwesenheit der Ehefrau weder durch den Betrieb noch durch den körperlichen Zustand des Ehemannes bedingt, so kön­nen die Kosten, die durch ihre Mitreise entstehen, steuerlich nicht abgesetzt werden. Sie stellen dann Kosten der privaten Lebens­führung dar.

Schluß mit der Unwissenheit weiter Bevölkerungskreise!

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