zur Führung eines Fahrtenbuches für sein Kraftfahrzeug aufgefordert worden. Hierzu war es gekommen, weil das Kraftfahrzeug des Fahrlehrers von der Polizei parkend auf einem Gehweg aufgefunden worden war.
Es kam zu einer Anzeige, die jedoch dem "Täter" nicht zugestellt werden konnte, weil dieser nicht zu ermitteln war. Der Pkw-Hal- ter hatte nämlich angegeben, daß er nicht mit seinem Kraftfahrzeug am fraglichen Tage auf dem Bürgersteig geparkt hatte. Wer den Wagen am "Tattage" benutzt hatte, darüber schwieg sich der Fahrlehrer zunächst aus. Die Folge war die Einstellung des Vermittlungsverfahrens. Von der zuständigen Staatsanwaltschaft wurde die Ordnungsbehörde informiert und diese verfügte die Auflage der Führung eines Fahrtenbuches.
Der betroffene Fahrlehrer wandte sich gegen die Ordnungsverfügung und verwies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser obergerichtlichen Entscheidung genügt ein einmaliges und unwesentliches Verkehrsvergehen nicht, um die Auflage eines Fahrtenbuches zu rechtfertigen.
Einen Mangel an Verkehrsdisziplin wies die Ordnungsbehörde dem Fahrlehrer nach, der sich verwaltungsgerichtlich gegen die Führung des Fahrtenbuches gewandt hatte. Der Fahrlehrer parkte nämlich "seit Jahr und Tag" auf dem Bürgersteig vor seinem Betrieb. Er stellte dort seinen Wagen an einer Stelle ab, wo sich auf dem Gehweg ein aufgemaltes, diagonal durchkreuztes, weißes Rechteck befindet, das mit einem aufgemalten Parkverbotszeichen versehen ist. Der Fahrlehrer vertrat die Auf fassung, daß die Markierung des Parkverbotszeichens kein in der Straßenverkehrsordnung aufgeführtes Verkehrszeichen sei und deshalb auch keinerlei Rechtswirkungen habe. Aus diesem Grunde, so gab der Kläger im Laufe des Rechtsstreites bekannt, parke er laufend " auf dieser Stelle" .
Der Kläger verlor seinen Rechtsstreit in allen Instanzen. Als letzte Instanz stellte jetzt das Oberverwaltungsgericht in Münster fest, daß die Ordnungsverfügung nicht ermessensfehlerhaft sei. Wie das Gericht meinte, sei die" Rechtsauffassung"des Klägers, daß sein Parken an der bewußten Stelle auf dem Bürgersteig zulässig sei und keinen Verkehrsverstoß darstelle, irrig. Paragraph 8 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung bestimmte, daß der Fahrer eines Fahrzeu ■ ges grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen habe. Dieses gelte nach feststehender Rechtsprechung nicht nur für den fließenden Verkehr, sondern auch für den ruhenden. Ein Parken auf Gehwegen (Bürgersteigen sei hiernach also grundsätzlich unzulässig. Dieses werde auch durch Paragraph 16 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung bestätigt. Nach dieser Vorschrift sei nur mit bestimmten Einschränkungen ein Parken auf Gehwegen gestattet und zwar nur auf "besonders gekennzeichneten Strecken” . Hierdurch werde noch einmal ausdrücklich klargestellt, daß es rechtlich unzulässig sei, Teile von Gehwegen zum Parken zu benutzen, die nicht für ein Parken besonders gekennzeichnet seien.
■Dort,. wo der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen auf dem Gehweg parke, weil das dort vorhandene "Verbotszeichen" den gesetzlichen Bestimmungen, wie er meinte, deshalb widerspreche, bestehe mangels einer genauen Kennzeichnung ein "Parkverbot".
Der Kläger h A ^be also immer an der "falschen Stelle" geparkt,, was ihm als Fahrlehrer bekannt gewesen sein müßte.
Daher kam das OVG zu der Feststellung, daß der Kläger durch sein ständiges verkehrswidriges Verhalten - unerlaubtes Parken - einen erheblichen Mangel an Verkehrsdisziplin gezeigt habe. Dieses Verhalten wiege umso schwerer, weil es sich bei dem Kläger um einen Fahrlehrer handele.
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