Ausgabe 
24.12.1965
 
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vom 4.11.1963 -IC 209/63).

dergestalt einwirken können, daß ihr vertragsmäßiger Gebrauch beeinträchtigt ist (01X1 Köln, Urteil vom 13.7.1962 - 4 U 15/62).

Schadenersatzpflicht des Vermieters.

Der Vermieter einer Wohnung mit Zentralheizung ist zur Bereit­stellung einer ordnungsmäßigen Heizungsanlage verpflichtet; die­se Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf die in der Wohnung be­findlichen Teile, sondern auch auf diejenigen Teile der Zentral­heizung (hier des Ausdehnungsgefäßes), durch die der Mieter beim Gebrauch der Mietsache gefährdet werden kann (OLG Köln, Urteil vom 10.11.1964 - 9 U 117/64).

Pflichten des Vermieters beim Einkauf von Koks.

Der Vermieter ist seinem Mieter gegenüber verpflichtet, die umle­gungsfähigen Nebenkosten möglichst niedrig zu halten. Er muß da­her den Koks dort einkaufen, wo er auf dem allgemeinen Markt am billigsten angeboten wird. Er ist jedoch nicht gehalten, beim Ein­kauf von Koks sog. Beziehungskäufe zu tätigen (LG Essen, Urteil v. 19. 9.1963 - 10 S 222/03).

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Eine Fristlose Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grunde ist auch dann zulässig, wenn dem Kündigenden auf Grund des Ver­haltens seines Vertragsgegners nicht mehr zugemutet werden kann, sich auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am Vertrag festhalten zu lassen (LG Mannheim, Urteil vom 24. 7.1963 - 5 S 143/62).

Verzicht auf den Vo 11s t r e c ku n gss ch u t z a nsp r uc h .

Ein Verzicht auf einen Vollstreckungsschutzanspruch gemäß § 30,

31 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes ist rechtlich zulässig.

Die Vereinbarung in einem Räumungsvergleich, wonach der Mieter seine Wohnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt an den Vermie­ter herauszugeben hat, enthält keinen Verzicht auf den Vollstrek- kungsschutzanspruch (LG Mannheim, Beschluß vom 5. 3.1963 -5 T 21/63).

Streitwert für eine Mieterhöhungsfeststellungs- klage.

Bei der Festsetzung des Streitwerts einer Klage aus einem auf un­bestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrag auf Feststellung, daß der Mieter einen erhöhten Mietzins zu zahlen habe, ist der bevorste­hende Fortfall des Mieterschutzes und der Preisbindung zu berück? sichtigen (OLG Hamburg, Beschluß vom 13.7.1964 - 4 W 36/64).

Mitteilung der Wirtschaftlichkeitsberechnung.

Wenn die Wirtschaftlichkeitsberechnung dem Mieter erst nach der Mietpreiserhöhungserklärung des Vermieters zugeht, so ist die Mietpreiserhöhung nicht unwirksam; die Erhöhung kann aber erst im Anschluß an die Mitteilung de: Wirtschaftlichkeitsberechnung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1/1 BMietG eintreten (AG Köln, Urteil

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Schaffung der Badeeinrichtung durch den Mieter.

Wenn der Mieter die Badeeinrichtung auf seine Kosten geschaffen hat, so hat er nur die Tabellenmiete für eine Wohnung ohne Bad zu zahlen (LG Wiesbaden, Urteil v. 12.11.1963 - IS. 404/63).

DAS HL. GEIST HOSPITAL ZU MONTABAUR

von H . Fries.

- Fortsetzung -

Wir sehen, die Aufgaben waren so vielgestaltig, daß sie unmöglich eine Person erfüllen konnte. So kam durch Vertrag vom 20. Okto­ber 1856 eine zweite Schwester ins Spital, die sich mit der ersten in die Arbeiten teilte. Beide übernahmen auch noch die Kranken­pflege und erhielten zusammen jährlich 100 Gulden.

Am 24. August 1865 schloß der Gemeinderat erneut einen Vertrag mit Superior J. J. Wittayer, dem Vertreter des Klosters in Dernbach, nachdem dieser die beiden vorangegangenen Verträge aufgekündigt hatte. Der § 1 lautete; "Das Mutterhaus zu Dernbach verpflichtet sich, durch zwei geeignete Schwestern des Klosters Dernbach die Aufsicht und Reinigung des Hospitals zu Montabaur unter der Ober­aufsicht des zeitlichen Bürgermeisters und der Hospitals-Kommis­sion dergestalt zu besorgen, daß die dazu ernannten Schwestern nicht nur die sämtlichen Räume des Hospitalgebäudes sondern auch alle darin befindlichen Inventariatsstücke stets in reinem Zustand erhalten, insbesondere auch an Leinwand und Bettwerk die nötioen Reparaturen besorgen und neu anzuschaffende Gegenstände dieser Art, soweit es in ihren Kräften liegt, selbst anfertigen, wie sie solches bisher stets zur Zufriedenheit besorgt haben. Weiter wur­den nach dem Vertrag die Schwestern verpflichtet über die Mobi- largegenstände ein Inventarverzeichnis zu führen und Zu- und Ab­gänge zu notieren. Sie unterstanden der bestehenden Hausordnung, jedoch konnte ihnen nicht zugemutet werden, was der durch den Orden vorgeschriebenen Lebensweise widersprach. Die Besetzung der Zimmer des Hospitals war Sache des Gemeinderates, ohne des­sen Zustimmung keine willkürlichen Versetzungen stattfinden durf­ten. Auf zweckdienliche Anträge der Schwestern sollte nach Mög­lichkeit Rücksicht genommen werden.

Die Schwestern erhielten zu ihrem ausschließlichen Gebrauche ein Wohn- und Schlafzimmer nebst Küche und zum gemeinschaft­lichen Gebrauche mit den Hospitanten ein Bet- und Arbeitszimmer!

Sie erhielten nebst "freier Wohnung und Bettung, Holz und Licht, freie Beköstigung und Kleidung." "Statt der Beköstigung erhielt jede der beiden Schwestern vorläufig pro Tag achtzehn Kreuzer (60 Kreuzer - 1 Gulden), welche am Schlüsse jeden Monats ausbe­zahlt wurden, und statt der Kleidung, die das Kloster besorgte, wur­den an dieses für jede Schwester alljährlich 36 Gulden bezahlt."

Den weiteren Bericht bringen wir in einer unserer nächsten Ausgaben.

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