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g. Auch wenn sich die Verhältnisse in bezug auf das Einkommen, die Miete oder die Belastung usw. verbessern, bleibt die Höhe des Wohngeldes auf die Dauer eines Jahres unverändert. Jedoch wird bei einer wesentlichen Verschlechterung der Verhältnisse das Wohngeld auf Antrag auch vor Ablauf des Jahres erhöht.
Der Antrag auf Gewährung eines Wohngeldes kann noch bis ^um 30.9.1965 gestellt werden mit Rückwirkung auf den .4.1965.
Durch die Neuregelung soll dem einzelnen keineswegs jede eigene Verantwortung abgenommen werden. Das "Wohngeld" oll nur eine Staatshilfe zur Selbsthilfe für die Bürger sein, lie ihre Mieten und Wohnlasten wegen eines verhältnismäßig* »eringen Einkommens nicht allein tragen können. Das Wohngeldgesetz hat damit eine große familien- und gesellschaftslolitische Bedeutung. Es sichert jeder Familie wirtschaftlich [ausreichenden Wohnraum und außerdem der Bevölkerungs- jehicht, die durch Sparen zu Eigentum an Haus und Grund gekommen ist, neben dem Wohnraum auch dieses Min-
i estmaß an Eigentum. Es stellt gegenüber der starren Sub- ention des sozialen Wohnungsbaues eine bessere und billi- ere Lösung dai;, weil sie nur wirklich anspruchsberechtigten ersonen zugute kommt. Das Gesetz wird auch den Abbau er Wohnungszwangswirtschaft erleichtern.
Neufassung des Wohngeldgesetzes
Fortsetzung aus Nr. 29/65
(2) Solange die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 4 nicht |rgangen ist, gelten für die Berechnung und den Umfang der ielastung die §§ 40 bis 41 der Zweiten BerechnungsVerordnung in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften, Saarland die Nummern 19 und 20 der Anlage 1 zu den iFörderungsbestimmungen zum Wohnungsbaugesetz für das ;aarland( WFB 1962 ) vom 8. Januar 1962 ( Amtsblatt des jSaarlandes S. 31 ) entsprechend mit folgenden Maßgaben:
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1. Bei der Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst sind zu berücksichtigen
a) auf Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten, die am 20. Jnni 1948 auf dem Grundstück dinglich gesichert waren,
b) Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948 der Deckung der Gesamtkosten des Neubaues, des Wiederaufbaues oder der Wiederherstellung des Gebäudes gedient haben,
c) Fremdmittel, die nach dem 20. Juni 1948 der Deckung der Gesamtkosten des Ausbaues oder der Erweiterung des Gebäudes gedient haben,
d) Fremdmittel, die der Deckung der Kosten für nachträgliche bauliche Verbesserungen oder nachträgliche Einrichtungen des Gebäudes gedient haben, wenn hierdurch der Gebrauchswert des Wohnraums erhöht worden ist,
e) Fremdmittel, die der Deckung der Kosten für die nachträgliche Errichtung oder den nachträglichen Ausbau einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrs - fläche oder für den nachträglichen Anschluß an Ver-
sorgungs- und Entwässerungsanlagen gedient haben, wenn die Maßnahmen auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung durchgeführt worden sind oder die Tragung der Kosten auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung beruht.
Die in Satz 1 Nr. 1 Buchstaben c und d bezeichneten Fremdmittel sind nicht zu berücksichtigen, wenn durch die Maßnahmen die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau maßgebenden Wohnflächengrenzen überschritten sind oder wenn die Ausstattung über die im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau übliche Ausstattung hinausgeht.
2. Hat der Antragberechtigte oder sein Rechtvorgänger das Gebäude oder die Wohnung nach dem 20. Juni 1948 gegen Entgelt erworben , so sind bei der Erm ittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst nur zu berücksichtigen
a) fremde Mittel, die zur Deckung des angemessenen Erwerbspreises und der angemessenen Erwerbskosten gedient haben.
Den weiteren Bericht lesen Sie in einer der nächsten Ausg.
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