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vermietet. Es kann dem Vermieter nicht zugemutet werden, den einzigen von dem aus dem Mietverhältnis ausscheidenden Mieter gestellten Ersatzmieter sofort als neuen Mieter zu akzeptieren. Es muß dem Vermieter vielmehr zugebilligt werden, sich seinen Mieter aus einer größeren Anzahl von Interessenten auszusuchen ( LG Mannheim Urteil , vom 9.1.1964 - 6 S 96 / 63 ).
Abwohnen der Mietvorauszahlung:
Eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über den VerrechnungsZeitraum und das Abwohnen der Mietvorauszahlung sind als vertragliche Festlegung einer Mindestmietzeit anzusehen, an die beide Vertragspartner gebunden sind.
( LG Mönchengladbach, Urteil vom 5.3.1963 - 5 S 329/ 621.
Gemeinsame Benutzung der Toilette durch zwei Familien:
Eine Toilette, die der gemeinsamen Benutzung von zwei Familien dient, und die darüber hinaus von fünf Erwachsenen und sechs Kindern genutzt werden muß, entspricht nicht den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse. Die Auffassung des Vermieters, daß ihm der beklagte Mieter den Ausschluß der Mieterhöhung nicht entgegenhalten könne, da er durch das Wohnungsamt eingewiesen sei, ist irrig (AG Münster/Westf.Urteil vom 26.8.1963 - 3 C 348 / 63 ).
Mieterhöhung bei nachträglicher Grundsteuerermäßigung:
Eine Wohnung ist auch dann grundsteuerbegünstigt, wenn der Vermieter den Antrag auf Gewährung von Grundsteuervergünstigung erst .nach Abschluß des Mietvertrages und nach dem Einzug des Mieters stellt und die Grundsteuervergünstigung demgemäß erst später - wenngleich mit Rückwirkung - gewährt wird. ( OLG Hamburg , Urteil vom 29. 10.1963 - 7 U 196 / 1962 )
Duldung des Einba ues einer Zentralheizung: Der Mieter muß die mit dem Einbau einer Zentralheizung verbundenen Verschmutzungen und Unbequemlichkeiten
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dulden. Nur dann, wenn die von dem Hauseigentümer planten Maßnahmen und ihre Durchführung den Mieter sol erheblich treffen, daß diese den Mietern nicht zuzumutej sind, darf das Mieteinigungsamt die Duldungspflicht ver-f neinen.
( LG Hamburg, Beschluß vom 5.9.1963 - 19 T 58/ 63) I
Anspruch des Mieter aus Hausbriefkästen'*: Der Mieter hat einen Anspruch auf einen eigenen Brief-;! kästen außerhalb der Haustür. ( AG Bremen, Teilurteil;] vom 25.9.1963 - 1 C 512 / 63 ).
Neufassung des Wohngeldgesetzes
Fünfter Teil - Übergangs- und Schlußvoi]
schriften-
§ 4"2 Durchführungs vo rs chriften
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt , durch Rechtst
Ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschiiij
zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen über
1. die Ermittlung der Miete und des Mietwertes ( § 11
2. die Festsetzung von Pauschbeträgen für die nach § lfl Abs. 2 außer Betracht bleibenden Beträge,
3. die unter § llAbs. 2 Nrn. 5 und 6 fallenden Vergüte
4. die Berechnung und den Umfang der Belastung (§ 12 dabei kann eine durch Selbsthilfe erbrachte Eigenleis| soweit die übliche Eigenleistung überschritten wird, tf zinslichen Fremdmitteln gleichgestellt werden,
5. die Berechnung der Wohnfläche ( § 13 ),
6. die Einkommensermittlung bei der Gewährung, Erhöh] und Versagung des Wohngeldes ( §§ 15 bis 23 ),
7. die Leistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalte)! bestimmt sind ( § 20 Nrn , 5,9 und 11 ),
8. den wertmäßigen Umfang der in § 24 Satz 2 bezeichn^ Vermögensgegenstände und Vermögenswerte, die für.d Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung! nicht einzusetzen oder zu verwerten sind, Fortsetzung folgt!
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