Ausgabe 
25.6.1965
 
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sistungen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge Kennt-

is erhalten hat. -

( 3 ) Hat sich die Miete oder Belastung rückwirkend aus ründen erhöht, welche die zuirj Haushalt rechnenden Fami- enmitgüeder nicht zu vertreten haben, So wird das Wohn- eld rückwirkend vom Ersten des Monats an gewährt, von e m an die erhöhte Miete oder Belastung zu zahlen ist, wenn [e S innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Er- öhung der Miete oder Belastung beantragt wird. Das rück- irkend zu gewährende Wohngeld darf den Betrag nicht über­teigen, um den sich die Mieter oder Belastung erhöht hat.

§ 35

Auszahlung des Wohngeldes

( 1 ) Das Wohngeld wird an den Antragsberechtigten gezahlt Vohngeldempfänger). Der Mietzuschuß kann mit schrift- cher Einwilligung des Antragberechtigten auch an den ge- ahlt werden, an den der Antragberechtigte die Miete oder

i sonstige Nutzungsentgelt zu entrichten hat.

(2) Das Wohngeld wird in der Regel vierteljährlich im oraus gezahlt; Wohngeldbeträge über 20 Deutsche Mark im |lonat sollen monatlich gezahlt werden.

§ 36

Mitteilungspflicht des Wohngeldempfängers

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Wird das Mietverhältnis über den Wohnraum, für den ein Mietzuschuß gewährt wird, vor Ablauf des Bewilligungszeit­raums beendet, oder wird der Wohnraum für den ein Lasten­zuschuß gewährt wird, vor Ablauf des Bewilligungszeitraums nicht, mehr von dem Wohngeldempfänger oder den zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitgliedern genutzt, so hat der Wohngeldempfänger die in § 30 bezeichnete Stelle unverzüg­lich hiervon zu unterrichten.

§ 37

Weitere Gewährung des Wohngeldes Das Wohngeld ist nach Ablauf der Bewilligungszeitraums in der Regel für weitere zwölf Monate zu gewähren, wenn der Wohngeldempfänger dies bis zum Ende des ersten Monats nach Ablauf des Bewilligungszeitraums beantragt hat und wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

§ 38

Erhöhung des Wohngeldes Hat sich im laufenden Bewilligungszeitraum

1. das Familieneinkommen um mehr als 15 vom Hundert ver­ringert oder

2. die Miete oder Belastung auf Grund von Umständen, die die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder nicht zu ver­treten haben, um mehr als 15 vom Hundert erhöht,

so wird das Wohngeld auf Antrag neu bewilligt.

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