Ausgabe 
4.6.1965
 
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und dessen Jahreseinkommen bei der Ermittlung des Familien- einkommens berücksichtigt worden ist. Das gleiche gilt für Lussiedler im Sinne von §1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriei-

benengesetzes.

(2) Die in Absatz l getroffene Regelung gilt für die Dauer I von vier Jahren seit der Stellung des ersten Antrages auf Ge- Lährung eines Wohngeldes und unter der Voraussetzung, j daß der Antrag innerhalb von sechs Jahren nach Verlegung des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in den Gel- I tungsbereich dieses Gesetzes gestellt worden ist.

DRITTER TEIL Versagung des Wohngeldes § 23 a

Allgemeiner Versagungsgrund I Ein Wohngeld wird nicht gewährt, soweit dem Antragsbe­rechtigten und seinen Familienmitgliedern, die dieselbe Wohnung bewohnen, unter Berücksichtigung ihrer wirtschaft­lichen und persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, die Miete oder Belastung aufzubringen, oder wenn sie in­folge eigenen schweren Verschuldens dazu außerstande

sind.

§ 24

Einsatz und Verwertung von Vermögen IEin Wohngeld wird nicht gewährt, wenn zumutbar ist, daß (die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder Vermögen 1 für die Entrichtung der Miete oder Aufbringung der Belastung leinsetzen oder verwerten. Nicht zumutbar sind insbesondere Ider Einsatz oder die Verwertung

1. von Gegenständen, die nicht der Pfändung unterworfen sind,

2. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Auf­bau oder zur Sicherung einer Lebensgrund läge oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wird,

3. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder eine Härte bedeuten würden,

4. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbe­sondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,

5. eines kleinen Hausgrundstücks, insbesondere eines Eigen­heims, einer Kleinsiedlung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle sowie einer Eigentumswohnung oder eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts,

6. von Vermögenswerten, soweit sie einer angemessenen Alterssicherung oder dem Erwerb, der Instandhaltung oder Instandsetzung angemessenen privaten Hausbesitzes dienen, insbesondere von Bausparverträgen und Lebensversicherun­gen in angemessener Höhe,

7. von sonstigem Vermögen bis zur Höhe von 5000 Deutsche Mark zuzüglich je 2000 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere zum Haushalt rechnende Familienmitglied.

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