Ausgabe 
14.5.1965
 
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| 16 - Begriff des Jahreseinkommens ihnung tjafueseinkommen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Einnah­en in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle ,nd ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des inkommensteuergesetzes steuerpflichtig sind oder nicht. Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht in Geld bestehen, namentlich Kost, Waren und andere Sachbezüge, nd die auf Grund der jeweils geltenden Lohnsteuer-Durch- lührungsverordnung festgesetzten Werte der Sachbezüge maß­gebend. Als Einnahme gilt auch der Mietwert der eigenge­nutzten Wohnung im Mehrfamilienhaus ( § 11 Abs. 3).

§ 17 - Ermittlung des Jahreseinkommens.

(1) Der Ermittlung dea Jahreseinkommens ist oei der Gewäh­rung eines Wohngeldes unbeschadet des Absatzes 2 grundsätz­lich der doppelte Betrag der Einnahmen in den letzten sechs Monaten vor der Stellung des Antrages auf Gewährung des Wohngeldes zugrunde zu legen. Der Ermittlung des Jahres­einkommens können insbesondere bei erheblichen Schwankun­gen der Einnahmen, auch die Einnahmen des letzten Kalen­derjahres oder der letzten zwölf Monate vor der Antragstel- 3jjng zugrunde gelegt werden; bei Personen, die zur Einkom­mensteuer veranlagt werden, können die Einkünfte berück­sichtigt werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuer­bescheid, ergänzenden Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben.

(2) Ist bei der Entscheidung Uber den Antrag auf Gewährung

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eines Wohngeldes zu erwarten, daß das Jahreseinkommen im Bewilligungs Zeitraum von dem nach Absatz 1 ermittelten Jahreseinkommen abweicht, so ist das zu erwartende Jahres­einkommen maßgebend.

(3) Sind einmalige Einnahmen während des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraumes angefallen , aber einem anderen Zeitraum zuzurechnen, sind sie so zu behandeln, als ob sie während des anderen Zeitraumes angefallen wären. Für die nach Absatz 2 zu erwartenden Einnahmen gilt Satz 1 entspre­chend.

§ 18 - Selbstverschuldete Einkommens­verringerung

Eine Verringerung des Familieneinkommens während des nach § 17 Abs. 1, 2 maßgebenden Zeitraums oder während des Bewilligungszeitraums ist in der Regel nicht zu berück­sichtigen, wenn sie auf schweres Verschulden eines zum Haus­halt rechnenden Familienmitgliedes zurückzuführen ist. Die Verringerung des Einkommens kann jedoch berücksichtigt wer­den, wenn sich sonst eine besondere Härte für die zum Haus­halt rechnenden Familienmitglieder, welche die Einkommens Verringerung nicht verschuldet haben,ergeben würde.

Den Drucksatz der heutigen Ausgabe fertigte für Sie Frau Else Schupp

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