Ausgabe 
9.4.1965
 
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Stadt

Montabaur

mtsvlatt

Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Druck: PRIMO-Verlag H. Sefamid, 6689 Merchweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Montabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Schmid, Merchweiler.

JAHRGANG /54/

FREITAG, DEN 9. APRIL 196 5

NUMMER 15

PRIMO - MITTEILUNG

\|egen des bevorstehenden Feiertages müssen wir den Redak- tjjnsschluß, sowie den Anzeigenannahmeschluß vorverlegen, ^lzeigenannahmeschluß: Dienstag, der 13. April, Rjdaktionsschluß : Mittwoch, der 14. April,

s zu diesen Terminen müssen die Manuskripte beim Ver­eingegangen sein.

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN je Jagdbehörde

B^tr.j_Auslegen von Gifteiern zur Bekämpfung von Krähen und Elstern.

s Landratsamt des Unterwesterwaldkreises - Untere Jagd- b^iörde " hat gemäß Absatz 2 der Verwaltungsvorschriften vcjm 15.10.1958 (MB1. Sp. 1258) zu §24 des Landesgesetzes Jlr Ausführung des Bundesjagdgesetzes vom 16.11.1954 BVBl. S. 143) die Auslegung von Gifteiern zur Bekämpf ung vjn Krähen und Elstern genehmigt und als Auslegezeiten folgende Tage festgesetzt:

Fi^itag, Samstag, Sonntag und Montag, den 2., 3., 4. ufld 5. April 1965,

F^itag, Samstag, Sonntag und Montag, den 9., 10., 11. ui 12. April 1965 sowie

Fjpitag, Samstag, Sonntag und Montag, den 23., 24., 25. 26. April 1965.

Auslegung der Gifteier an den vorgenannten Tagen er- jgt durch die Jagdpächter.

Montabaur, den 1. April 1965

Stadtverwaltung Montabaur - als Ortspoiizeibehörde - Mangels = Bürgermeister.

Wasserwerk der Stadt Montabaur

Wjr machen darauf aufmerksam, daß ab 12.4.1965 der Wasserverbrauch der Monate Februar und März durch unsere At[leser festgestellt wird.

Ü|er 50 <7o unserer Abnehmer haben von der Möglichkeit des Ö£|uerAbbuchungsverfahrens Gebrauch gemacht. Dieser Z^hlungsweg bringt für beide Teile große Vorteile.

Unsere Ableser sind mit entsprechenden Vordrucken versehen, sojdaß diejenigen, die sich bisher diesem Verfahren noch niifht angeschlossen haben, es jetzt noch tun können.

Kreisjungviehweiden

Anmeldung zum Auftrieb auf die Kreisjung­viehweiden.

Aijfang Mai 1965 sollen die Kreisjungviehweiden Hillscheid, ^rnhahn und Helferskirchen wieder mit Weidetieren be­schickt werden.

^ijin Auftrieb kommen nur Tiere aus staatlich-anerkannten tu fyerkuLose= und abortus-bang-freien Betrieben, h (Für Tiere aus dem Unterwesterwaldkreis ist folgendes ächz uw eisen:

a) Tuberkulosefreiheit des Tieres und des Herkunftsbestanr des durch Vorlage des letzten amtlichen Untersuchungs­befundes. Die letzte Untersuchung darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen.

b) Brucellosefreiheit des Herkunftsbestandes durch Vorlage des letzten Untersuchungsbefundes. Die letzte Bestands­untersuchung muß im Jahre 1964 oder 1965 erfolgt sein.

c) Brucellosefreiheit des Tieres durch Vorlage des nega­tiven Ergebnisses einer Blutuntersuchung, die am Auf­triebstag nicht länger als 30 Tage zurückliegen darf.

2. Für Tiere von außerhalb des Unterwesterwaldkreises ist

nachzuweisen:

a) Tuberkulosefreiheit des Tieres und des Herkunftsbe­standes sowie Brucellosefreiheit des Herkunftsbestandes durch Vorlage einer gültigen amtstierärztlichen Be­scheinigung (grüner Schein mit blauem Diagonalstrei­fen).

b) Brucellosefreiheit des Tieres durch Vorlage des nega­tiven Blutuutersuchungsergebnisses. Die Blutunter­suchung darf am Auftriebstag nicht länger als 30 Tage zurückliegen,

c) Seuchenfreiheit des Herkunftsortes durch Vorlage einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung, die nicht älter als 3 Tage sein darf.

3. Für Tiere von außerhalb Rheinland-Pfalz ist nachzuweisen:

a) Tuberkulosefreiheit des Tieres und des Herkunftsbe­standes sowie Brucellosefreiheit des Herkunftsbestandes durch Vorlage eines gültigen grünen Scheines mit blauem Diagonalstreifen;

b) Brucellosefreiheit des Tieres durch Vorlage eines negativen Blutuntersuchungsergebnisses. Die Blutunter­suchung darf am Auftriebstage nicht länger als 30 Tage zurückliegen;

c) erfolgte MKS-Schutzimpfung mit trivalenter Vakzine OAC durch Vorlage einer entsprechenden tierärztlichen Bescheinigung.

Die Schutzimpfung muß am Auftriebstag mindestens 12 Tage und darf nicht länger als 3 Monate zurücklie­gen. Auf der Impfbescheinigung muß auch die Her­stellerfirma, die OP-Nr. sowie die Menge des verwen­deten Impfstoffes angegeben sein;

d) Seuchenfreiheit des Herkunftsortes durch Vorlage einer entsprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung, die nicht älter als 3 Tage sein darf,

Sämtliche Tiere müssen mit Ohrmarken versehen sein. Die Ohrmarkennummern müssen mit den auf den Bescheinigungen und Befunden eingetragenen Ohrmarkennummern überein­stimmen.

Bei den von außerhalb Rheinland-Pfalz kommenden Tieren wird durch das Veterinäramt auf der Weide die Entladeunter- suchung durchgeführt.