Ausgabe 
19.3.1965
 
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(2) Der Ausbaubeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf dem Erb­baurecht.

§ 6 Anteil der Stadt am beitragsfä­

higen Aufwand

(1) Die Stadt trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Aufwandes.

(2) Dient der Ausbau über das der Regelung des Absatzes 1 zugrundeliegende Maß hinaus einem öffentlichen Ver­kehrsbedürfnis, so kann die Gemeindevertretung abwei­chend von Absatz 1 den von der Stadt zu tragenden Teil des beitragsfähigen Aufwandes durch Beschluß um weitere 1 bis 10 v.H. heraufsetzen.

§ 7 Beitragsmaßstab

(1) Der auf die Beitragspflichtigen entfallende Aufwand wird auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke je zur Hälfte nach der Grundstücksbreite

an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und nach der Grund Stücks fläche verteilt.

(2) Bei Eckgrundstücken gilt folgende Regelung;

1. Eckgrundstücke, die mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 1350 an aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen liegen, sind grundsätzlich für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig mit der Maßgabe, daß

zur Errechnung des Beitrages für die zuerst herge­stellte Erschließungsanlage Frontmeterlänge und Grundstücksfläche zugrunde zu legen sind, zur Errechnung des Beitrages für die andere Er­schließungsanlage aber nur die Frontmeterlänge. Diese Regelung gilt, wenn

a) beide Erschließungsanlagen nach dem Inkraft­treten dieser Satzung ausgebaut werden oder

b) für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge ent­richtet worden sind, oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

2. Berührt das Eckgrundstück die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, einer Landstraße I. Ordnung oder einer Landstraße II. Ordnung, so ist Nr. 1 nicht anwendbar. Für Teile der Erschließungsanlagen, die an beiden Grundstücksseiten liegen und in der Baulast der Stadt stehen (z.B. Bürgersteige, Park­flächen), gilt Nr. 1 entsprechend.

3. Bei Eckabschrägungen und Eckabrundungen ist der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Straßen­grenzen maßgebend.

(3) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsan­lagen , so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Absatz 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Er­schließungsanlagen nicht mehr als 35 m beträgt.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

§ 8 Entstehung der B e i t r a g s p f 1 ic h t

Die Beitragspflicht entsteht mit der Beendigung des Aus­baues der Erschließungsanlage.

§ 9 Beitragsbescheid

(1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist, setzt die Stadt­verwaltung die Höhe des Beitrages, die auf den einzelnen Beitragspflichtigen entfällt, durch schriftlichen Bescheid fest,,

(2) Der Be itragsbescheid enthält;

1. den Namen des Beitragspflichtigen,

2. die Bezeichnung des Grundstückes,

3. die Höhe des Ausbaubeitrages,

4. die Berechnung des Ausbaubeitrages

5. die Festsetzung des Zahlungstermines,

6. die Eröffnung, daß der Ausbaubeitrag als öffent­

liche Last auf dem Grundstück ruht,

7. eine Rechtsmittelbelehrung.

(3) Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundflächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Erweiterung der Straße an die Stadt abgetreten und sind solche Abtretungen bei der Ermittlung des beitragsfähi­gen Aufwandes berücksichtigt worden, so wird der Unter­schiedsbetrag als Vorleistung auf den Ausbaubeitrag ange­rechnet. Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitstellung.

§10 Fälligkeit

(1) Der Ausbaubeitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. Die Stadtverwaltung kann Raten­zahlung oder Verrentung bewilligen.

(2) Wird Verrentung bewilligt, so ist der Ausbaubeitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. in dem Bescheid sind Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen. Der jeweilige Rest­betrag ist mit höchstens 2 v.H. Uber den Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hinaus jährlich zu verzinsen. Die Jahresleistungen stehen wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zwangsversteigerungsge­setzes gleich.

§ 11 Anwendung des Kommunalabg<a-

bengesetzes

Für die Erhebung der Ausbaubeiträge gelten im übrigen die in § 3 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vor­schriften der Reichsabgabeordnung, des Steueranpassungs­gesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sowie die in § 4 des Kommunalabgabengesetzes bezeichneten Vorschriften ik über die Zustellung, die Rechtsbehelfe und die Beitreibung.

§ 12 Inknafttreten und Übergangs-

vorschfrift

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Anliegerbeiträgen vom 10.3.1956, soweit sie Regelungen über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von Straßen enthält, außer Kraft.

(3) Soweit für den Ausbau von Straßen eine Beitragspflicht aufgrund der in Absatz 2 bezeichneten Satzung entstanden ist, gilt diese für die Abrechnung des Aufwandes weiter. Montabaur, den 30. Nov. 1961

Stadtverwaltung Montabaur; gez. Kraulich, Bürgermeister

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Landratsamt des Unterwesterwaldkreises ( Abt. 1 a 029-020)i

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Gesehen (keine Bedenken)

Montabaur, den 20.12.1961 Landratsamt des Unterwesterwal! kreises; gez. Dr. Klinkhammer, k. Landrat

KIRCHLICHE NACHRICHTEN Katholische Pfarrkirche

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Nachbarschaft bestellt Kindergottesdienst