Montabaur
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Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Drude: PRIMO-Verlag H. Scbmid, 6689 Merchweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Montabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Schmid, Merchweiler.
2. JAHRGANG /54/
FREITAG, DEN 19. MÄRZ 1965
NUMMER 12
amtliche Bekanntmachungen
Gründung des Wasser- und Bodenver- bfndes u Resswiese n Montabaur
Die Satzung über die Gründung des Wasser- und Bodenver- 'bä$des Resswiese Montabaur liegt in der Zeit vom 22. - |29j März 1965 auf Zimmer 8 des Rathauses aus. <
'wirrend der Auslegungszeit können die Satzung, der Lage- IplJn und das Mitgliederverzeichnis dort eingesehen werden. Mcjntabaur, den 13. März 1965:gez. Mangels, Bürgermeister
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£b!er die Erhebung von Beiträgen für den iu'sbau von Erschließuqgsan lagen (Ausbaubei- ftr|ge) in der Stadt Montabaur vom 30.
Jnov em b e r 19 61.
I AJiigrund des § 21 der Gemeindeordnung (Selbstverwal- ^ilgsgesetz für Rheinland-Pfalz, Teil A) in der Fassung vom (Oktober 1954 (GVB1. S. 117) sowie der §§ 2 und 8 des kojmmunalabgabegesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. November 1954 (GVB1. S. 1139) hat der Stadtrat in seiner Si^ung vom 23. November 1961 folgende Satzung beschlossen;
S'l Allgemeines
■ Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwurfes für die Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung lAftsbau) von bestehenden Erschließungsanlagen oder von ■’^ilen solcher Erschließungsanlagen erhebt die Stadt nach [Maßgabe der folgenden Vorschriften von den Grundstücks- ii|entümern und Erbbauberechtigten, denen diese Einrich- füijgen besondere Vorteile bringen, Ausbaubeiträge.
(2) Ein Ausbaubeitrag nach Absatz 1 wird nicht erhoben, wqnndie Verbesserung, Erweiterung oder Erneuerung ausschließlich dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis (z.B. Durchgangsverkehr) dient.
. § 2 Art und Umfang des beitragsfähigen A' |t f w a n d e s
(1) Beitragsfähig ist der Aufwand
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 m Breite,
2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze
bis zu 8 m Breite;
3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs.2 Nr. 2 Bundesbaugesetz) bis zu 21 m Breite,
4. für Parkflächen und Grünanlagen, die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne der Nummern 1 und 2 sind, bis zu einer weiteren Breite von je 4 m.
Zu dem Aufwand gehören insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb der zur Erweiterung der Erschließungsanlagen benötigten Grundflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung und der Wert der unentgeltlich erworbenen Grundstücke, soweit dieser nach § 9 Abs. 3 auf den Ausbaubeitrag angerechnet wird,
2. die Freilegung der Flächen
3. die Erweiterung oder Erneuerung des Straßenkörpers einschl. des Unterbaues der Straßenoberfläche sowie notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen,
4. die Herstellung oder Erneuerung von Rinnen und Randsteinen,
5. die Herstellung oder Erneuerung von Radfahrwegen,
6. die Herstellung oder Erneuerung von Bürgersteigen,
7. die Herstellung oder Erneuerung von Beleuchtungseinrichtungen,
8. die Herstellung oder Erneuerung von Entwässerungsanlagen der Straßenoberfläche,
9. die Herstellung oder Erneuerung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
10. den Anschluß an andere Erschließungsanlagen.
(3) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht die Kosten für die Unterhaltung der Erschließungsanlagen.
§ 3 Planauslegung
(1) Der Plan für die Verbesserung, Erweiterung oderErneue- rung einer bestehenden Erschließungsanlage oder Teile solcher Erschließungsanlagen ist zusammen mit einem Kostenvoranschlag zwei Wochen, lang zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. Ort und Zeit der Planauslegung werden öffentlich bekanntgemacht.
(2) Einer Planauslegung nach Abs. 1 bedarf es nicht, wenn die vorgesehenen Ausbaumaßnahmen in einem rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesen sind.
§ 4 Beitragsgegenstand
Der Beitragspflicht unterliegen alle Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ausstehen.
§ 5 Beitragspflichtiger
(1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides (§9) Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist anstelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

