Ausgabe 
5.3.1965
 
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Grünanlagen im Sinne von §2 Abs. 1 Ziff. 5b werden ent­sprechend den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, für deren Er­schließung diese gemeinschaftlichen Erschließungsanlagen notwendig sind, zugerechnet.

(4) Die Stadt kann für mehrere Anlagen, die für die Erschlies­sung der Grundstücke eine Einheit bilden, bestimmen, daß der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt wird.

§4 - Anteil der Stadt am beitragsfähigen Erschließungs­aufwand

Die Stadt trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§5 - Art der Verteilung des beitragsfähigen Erschließungs- aufwandes

(1) Der nach §3 ermittelte Erschließungsaufwand wird nach Abzug des Anteils der Stadt ( §4) auf die durch die Erschlies­sungsanlage, die bestimmten Abschnitte einzelner Erschlies­sungsanlagen oder zusammengefaßten Erschließungsanlagen erschlossenen Grundstücke zu 50v. H. nach der Grundstücks­breite an der Erschließungsanlage (Frontmeterlänge) und zu 50 v. H. nach der Grundstücksfläche verteilt.

(2) Für Eckgrundstücke gilt folgende Regelung:

a) Eckgrundstücke, die mit einem Eckwinkel von nicht mehr als 135° an aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen liegen, sind grundsätzlich für beide Erschließungsanlagen beitragspflichtig mit der Maßgabe, daß

zur Errechnung des Beitrages für die zuerst herge­stellte Erschließungsanlage Frontmeterlänge und Grund' stücksfläche zugrunde zu legen sind, zur Errechnung des Beitrages für die andere Erschlies­sungsanlage aber nur die Frontmeterlänge.

Diese Regelung gilt, wenn

1. beide Erschließungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieser Satzung hergestellt werden oder

2. für eine der beiden Erschließungsanlagen bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung Beiträge entrichtet worden sind oder eine Beitragspflicht entstanden ist und noch geltend gemacht werden kann.

b) Berührt das Eckgrundstück eine Erschließungsanlage, deren Bauiast nicht die Stadt trägt, so gilt die Regelung nach Buchstabe a) nicht. Für Teile der Erschließungs­anlagen, die an beiden Grundstücksseiten liegen und die in der Baulast der Stadt stehen (z.B. Bürgersteige, Parkflächen), gilt Buchstabe a) entsprechend.

Bei Eckabschrägungen und -abrundungen ist der Schnittpunkt der geraden Verlängerung der Straßengrenzen maßgebend.

(3) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Erschließungsanlagen, so gelten die Vergünstigungen für Eckgrundstücke (Abs. 2), wenn der geringste Abstand zwischen den Erschließungsanla­gen nicht mehr als 35 m beträgt.

(4) Die Absätze (2) und (3) gelten nur für Grundstücke, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.

(5) In Gebieten (einzelne Erschließungsanlagen, bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage, zusammengefaßte Er­schließungsanlagen) mit zulässiger unterschiedlicher baulicher oder sonstiger Nutzung, die nach dem 30.6.1961 neu erschlos­sen werden, wird der Erschließungsaufwand in dem Verhältnis verteilt, in dem die Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Für die Ermittlung der zulässigen Geschoß­flächen gilt §2 Abs. 2 entsprechend.

§ 6 - Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung,

3. die Fahrbahn oder deren Teile,

4. die Radfahrwege, 5. die Bürgersteige,

6. die Parkflächen, 7. die Grünanlagen,

8. die Beleuchtungsanlagen, 9. die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abge­schlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt fest.j § 7 - Markmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wegej und Plätze sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind end- gültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:

1. eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke,

2. Straßenentwässerung sowie die etwa vorgesehene Beleuctj tung,

3. Anschluß an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.

(2) Bürgersteige und Radfahrwege sind endgültig hergestellj wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegen­einander so wie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke aufweisen, soweiti Stadt nicht beschließt, daß bei einfachen Wohnwegen. und; Siedlungsstraßen auf die Anlegung erhöhter Bürgersteige verzichtet wird und Gehwege in einfacher Form angelegt werden.

(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn die dafür vorgesehenen Flächen gärtnerisch angelegt sind.

(4) Die Stadtverwaltung stellt die ardgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlagen, des bestimmten Ab­schnittes einer Erschließungsanlage oder der zusammenge- faßten Erschließungsanlagen fest und gibt sie öffentlich be kannt.

§ 8 - Beitragsbescheid

(1) Die Stadtverwaltung setzt die Höhe des Beitrages, die auf den einzelnen Beitragsschuldner entfällt, durch schrift liehen Bescheid fest.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

a) den Namen des Beitragsschuldners,

b) die Bezeichnung des Grundstückes,

c) die Höhe des Beitrages,

d) die Berechnung der Beitragshöhe,

e) die Festsetzung des Zahlungstermins,

f) die Eröffnung, daß der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht,

g) eine Rechtsmittelbeiehrung.

(3) Hat der Beitragsschuldner oder sein Rechtsvorgänger GJ flächen unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zurl Stellung der Straße an die Stadt abgetreten und sind solcl Abtretungat bei der Ermittlung des Erschließungsaufwandj berücksichtigt worden, so wird der Unterschiedsbetrag alsj Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag angerechnet, Maßgebend ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Bereitj Stellung.

§ 9 - Vorausleistungen und Ablösungen des Erschließuni beitrages

(1) Vorausleistungen nach §133 Abs. 3 Satz 1 des Bund ei gesetzes werden bis zu 80 v. H. der Höhe des Voraussicht liehen Erschließungsbeitrages erhoben.

(2) Der Betrag einer Ablösung nach §133 Abs. 3 Satz 2 Bundesbaugesetzes bestimmt sich nach der Höhe des voisl

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