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Montabaur
Mi ö blatt
Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Druck: PRIMO-Verlag H. Scfamid, 6689 Merchweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Moniabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Sdbmid, Merchweiler.
JAHRGANG / 54/
FREITAG, DEN 5. MÄRZ 1965
NUMM.ER. 10
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung
über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Stadt Montabaur , vom 30. November 1961
Jfßer Stadtrat hat aufgrund des §132 des Bundesbaugesetzes !v]>m 23.6. i960 (BGBl. IS. 341) in Verbindung mit ~§ 21 Gpmeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland- fcfalz) i.d.F. vom 5.10.1954 (GVB1. S. 117) und der- § § 1 - 4 MJs Kommunalabgabegesetzes vom 8.11.1954 (GVB1. S. 13 9) n seiner Sitzung vom 23. November 1961 folgende Satzung ^schlossen: •
§1- Erhebung'des Erschließungsbeitrages.
IM Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbei- . tr^ge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23.. 6^1960 - BGBl. I S. • 34f - ( §§127 ff.) sowie nach Maßgabe d^ser Satzung.
- Art und Umfang der Erschließüngsanlagen
(1)Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand;
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege
a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,
b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 in Breite;
2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Breite;
3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen ( §127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite;
i4. für Parkflächen
a) diese Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach Abs. 2 sich ergebenden Gefcchoß- flächen;
5. für Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,
b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. Ibis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.
il 4 ) Die zulässigen Geschoßfl ächen der einzelnen Grundstücke
im Sinne von Abs. 1 Ziff. 4b und 5b ergeben sich aus den zulässigen Grundrißflächen der Gebäude, vervielfacht mit der Anzahl der zulässigen Geschosse, Dabei sind in Gebietern, in denen eine Wohn- und Gewerbenutzung zulässig ist, ein Geschoß und in Gebieten, in denen überwiegend gewerbliche Nutzung zulässig ist, zwei Geschosse doppelt zu Zählern ;.
Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, ist als zulässige Geschoßfläche , die halbe Grundstücksfläche anzusetzen. Für Grundstücke, die zur baulichen Nutzung bestimmt sind, deren zulässige Geschoßflächen jedoch im Bebauungsplan nicht festgesetzt • sind, ergeben sich die zulässigen Geschoßflächen aus dem Durchschnitt des Maßes der baulichen Nutzung der angrenzenden Grundstücke.
(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs, 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des §128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Kosten für:
a) den Erwerb der Grundflächen,
b) die Freilegung der Grundflächen,
c) die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
e) die Radfahrwege,
f) die Bürgersteige,
g) die Beleuchtungseinrichtungen,
h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen,
i) die-Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,
k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungs- ■ anlagen.
(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten.Flächen im ' Zeitpunkt der Bereitstellung.
(5) Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 3 und 4. .. sinngemäß.
(6) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt •
auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt, einer Bundesstraße oder einer Landstraße'I. und II. Ordnung, entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen. . ■
§3 - Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ( §2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt, für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage.
(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen ( §2 Abs; 1 Ziff. 3) für Parkflächen im Sinne von §2 Abs. 1 Ziff. 4b und für

