Ausgabe 
5.3.1965
 
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Montabaur

Mi ö blatt

Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Druck: PRIMO-Verlag H. Scfamid, 6689 Merchweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtlichen Teil: Stadtverwaltung Moniabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Sdbmid, Merchweiler.

JAHRGANG / 54/

FREITAG, DEN 5. MÄRZ 1965

NUMM.ER. 10

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Satzung

über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Her­stellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeiträgen) in der Stadt Montabaur , vom 30. November 1961

Jfßer Stadtrat hat aufgrund des §132 des Bundesbaugesetzes !v]>m 23.6. i960 (BGBl. IS. 341) in Verbindung mit ~§ 21 Gpmeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz für Rheinland- fcfalz) i.d.F. vom 5.10.1954 (GVB1. S. 117) und der- § § 1 - 4 MJs Kommunalabgabegesetzes vom 8.11.1954 (GVB1. S. 13 9) n seiner Sitzung vom 23. November 1961 folgende Satzung ^schlossen: •

§1- Erhebung'des Erschließungsbeitrages.

IM Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Erschließungsbei- . tr^ge nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23.. 6^1960 - BGBl. I S. • 34f - ( §§127 ff.) sowie nach Maßgabe d^ser Satzung.

- Art und Umfang der Erschließüngsanlagen

(1)Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand;

1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege

a) bei beiderseitiger Bebaubarkeit bis zu 14 m Breite,

b) bei einseitiger Bebaubarkeit bis zu 8 in Breite;

2. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Plätze bis zu 8 m Breite;

3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen ( §127 Abs. 2 Ziff. 2 BBauG) bis zu 21 m Breite;

i4. für Parkflächen

a) diese Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städte­baulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Summe der nach Abs. 2 sich ergebenden Gefcchoß- flächen;

5. für Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen im Sinne von Ziff. 1 bis 3 sind, bis zu einer weiteren Breite von 4 m,

b) soweit sie nicht Bestandteile der in Ziff. Ibis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebau­lichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Sum­me der nach Abs. 2 sich ergebenden Geschoßflächen.

il 4 ) Die zulässigen Geschoßfl ächen der einzelnen Grundstücke

im Sinne von Abs. 1 Ziff. 4b und 5b ergeben sich aus den zulässigen Grundrißflächen der Gebäude, vervielfacht mit der Anzahl der zulässigen Geschosse, Dabei sind in Gebietern, in denen eine Wohn- und Gewerbenutzung zulässig ist, ein Geschoß und in Gebieten, in denen überwiegend gewerbliche Nutzung zulässig ist, zwei Geschosse doppelt zu Zählern ;.

Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung festgesetzt ist, ist als zulässige Geschoßfläche , die halbe Grundstücksfläche anzusetzen. Für Grundstücke, die zur baulichen Nutzung bestimmt sind, deren zulässige Geschoßflächen jedoch im Bebauungsplan nicht festgesetzt • sind, ergeben sich die zulässigen Geschoßflächen aus dem Durchschnitt des Maßes der baulichen Nutzung der angren­zenden Grundstücke.

(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs, 1 Ziff. 1 bis 3 im Sinne des §128 Abs. 1 des Gesetzes gehören insbesondere die Kosten für:

a) den Erwerb der Grundflächen,

b) die Freilegung der Grundflächen,

c) die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Un­terbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendi­ger Erhöhungen oder Vertiefungen,

d) die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,

e) die Radfahrwege,

f) die Bürgersteige,

g) die Beleuchtungseinrichtungen,

h) die Entwässerung der Erschließungsanlagen,

i) die-Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

j) den Anschluß an andere Erschließungsanlagen,

k) die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungs- ■ anlagen.

(4) Der Erschließungsaufwand umfaßt auch den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten.Flächen im ' Zeitpunkt der Bereitstellung.

(5) Für Parkflächen und Grünanlagen gelten Abs. 3 und 4. .. sinngemäß.

(6) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfaßt •

auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Orts­durchfahrt, einer Bundesstraße oder einer Landstraße'I. und II. Ordnung, entstehen, die über die Breiten der anschließen­den freien Strecken hinausgehen. . ■

§3 - Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungs­aufwandes

(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand ( §2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(2) Die Ermittlung des Erschließungsaufwandes erfolgt, für die einzelne Erschließungsanlage oder für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage.

(3) Die Aufwendungen für Sammelstraßen ( §2 Abs; 1 Ziff. 3) für Parkflächen im Sinne von §2 Abs. 1 Ziff. 4b und für