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Herausgeber: Stadtverwaltung Montabaur. Verlag und Druck: PRIMO-Verlag H. Sehmid, 6689 Merchweiler (Saar), Telefon (06825) 2822. Verantwortlich für den amtliehen Teil: Stadtverwaltung Montabaur. Verantwortlich für alle anderen Veröffentlichungen: Hans Sdtmid, Merchweiler.
12. JAHRGAN er/ .54 /
FREITAG,DEN 5. FEBRUAR 1965
NUMMER 6
AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Gemüsevorerhebung 1965
Vorerhebung über den Anbau von Gemüse u„ lErdbeeren 1965.
[Aufgrund § 6 des Gesetzes über die Bodennutzungs- und Ernteerhebung vom 23. Juni 1964 ( BGBl. I. S. 405) findet vom 5. bis 10.Februar 1965 eine Erhebung über den Anbau von Wintergemüse und Erdbeeren und den beabsichtigten Anbau von emüse statt. Gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes wird die Er- ebung repräsentativ durchgeführt. Auskunftspflichtig sind Ile Personen der einbezogenen Gemeinden, die Gemüse ider Erdbeeren zu Erwerbszwecken anbauen. Bis zum 6. Feb. ird allen Auskunftspflichtigen von der Gemeinde bezw. Stadtverwaltung ein Erhebungsbogen zugestellt. Die Anga- en sind nach den §§10 und 11 des Statistischen Gesetzes ahrheitsgemäß, vollständig und fristgemäß zu machen, erstöße gegen das Gesetz können nach den §§14 und 15 ItatGes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, äe Zähler und die mit der Durchführung der Erhebung beauflagte Gemeinde-bezw. Stadtverwaltung sind verpflichtet, iber die ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebsverhältnisse erschwiegenheit zu wahren, da die Einzelangaben der Be- ■iebsinhaber gemäß § 12 StatGes der Geheimhaltung unter - .egen. Insbesondere ist ihre Benutzung zu steuerlichen Zweiten sowie für die Bemessung oder Festsetzung anderweitiger eistungen ausgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Erhebung werden ausschließlich als Unterlagen für agrar- und handelslolitische Dispositionen sowie für Maßnahmen der Landwirt- :haftsVerwaltung zur Förderung des Gemüseanbaues und -ab- sjttzes verwendet.
bntabaur, den 27.1.1965 Der Bürgermeister Mangels
Stadtverwaltung Montabaur
Auflage des Amtsblattes der Stadt Montabaur.
Dfce 700. Bestellung für das Amtsblatt Montabaur ging am gestrigen Tage bei der Stadtverwaltung Montabaur ein. Da- ist eine Auflage erreicht , die die Erwartungen des Ver- llges und der Stadt Montabaur übertroffen haben. In diesem ^säinmenhang sei nochmals daraufhingewiesen, daß in den eisten Wochen des Erscheinens bei der Zustellung des Blattes efiige Schwierigkeiten aufgetreten sind. Die Austräger für einzelnen Bezirke waren zum Teil mit den Wohnver-. Mltnissen noch nicht so vertraut, daß eine absolut sichere Zustellung gewährleistet war.
hoffen jedoch, daß sich das in Zukunft ändern wird und Klagen auf diesem Gebiet überflüssig werden.
Polizeiamt Montabaur
Meldepflicht bei der Begründung eines Wohnsitzes.
Es muß immer wieder festgestellt werden, daß Personen, die in Montabaur ihren Wohnsitz nehmen, sich nicht polizeilich anmelden, obwohl sie hierzu aufgrund des Landesgesetzes über das Meldewesen vom 24. Juli 1958 ( Gesetz - und Verordnungsblatt 1958 , Nr. 33 ) verpflichtet sind. Aus diesem Grunde werden nachstehend auszugsweise die wichtigsten Bestimmungen des Meldegesetzes bekanntgegeben.
Allgemeine Meldepflicht für den Haupt- und Neben Wohnsitz .
( § 1, Abs. 1, 2 und 4 )
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Bei der Anmeldung ist die Bestätigung über die Abmeldung 'seiner bisherigen Wohnsitzgemeinde vorzulegen.
Dies gilt nur für die Anmeldung im Hauptwohnsitz.
Wer eine Hauptwohnung aber beibehält und daneben einen weiteren, sogenannten zweiten Wohnsitz nimmt, braucht sich bei der Meldebehörde seines Hauptwohnsitzes nicht polizeilich abzumelden. Er ist jedoch verpflichtet, sich bei der Meldebehörde seines zweiten Wohnsitzes anzumelden.' Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder Raum, der zum Schlafen oder Wohnen benutzt wird. Wohnwagen sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie als Ersatz für eine Wohnung und nicht zugleich zur Fortbewegung dienen.
Wer seinen zweiten Wohnsitz aufgibt, muß sich bei der Meldebehörde abmelden.
Wer ist zur An- und Abmeldung verpflichtet?
( § 3, Abs. 1 und 2 )
Die Meldung ( An- oder Abmeldung ) ist von dem Hauptmeldepflichtigen ( Ein- oder Ausziehenden ) zu erstatten.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die im elterlichen Haushalt wohnen, sind die Eltern meldepflichtig. Wohnen sie nicht bei den Eltern, sondern auswärts im zweiten Wohnsitz ( z.B. Schüler, Lehrlinge usw. ) so ist der Wohnungsgeber ( Internat,. Arbeitgeber usw. ) meldepflichtig.
Ei jedem Falle hat sich der Wohnungsgeber ( auch Zimmervermieter ) durch Vorlage der-An- bezw. Abmeldebestätigung von der An- oder Abmeldung seines Mieters zu überzeugen. Unterläßt es der Untermieter, sich polizeilich an- oder abzumelden, so hat dies durch den Wohnungsgeber zu erfolgen.
Wohnungswechesel innerhalb derselben Wohnsitzgemeinde.
( § 2, Abs. 2 )
Bei Wohnungswechsel Innerhalb der Gemeinde genügt eine schriftliche oder mündliche Ummeldung bei dem Einwohner-

