Ausgabe 
15.1.1965
 
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zur Durchführung der Müllabfuhr erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer der Stadtverwaltung schriftlich davon Mitteilung zu machen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.

§ 7

Müllgef äße

(1) Um eine staubfreie Entleerung der MUllgefäße zu ermög­lichen, dürfen nur solche Müllgefäße verwandt werden, die hinsichtlich Konstruktion und Nutzinhalt den von der Stadt­verwaltung vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.

(2) Die Müllgefäße müssen aus Metall bestehen und mit einem beweglichen, fest schließenden, von dem Behälter nicht trennbaren Deckel mit Tragbügel bzw. Handgriff ver­sehen sein.

(3) Die Gefäße sind stets rein und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Die Mülltonnen dürfen nur soweit ge­füllt werden, daß ihre Deckel sich gut schließen lassen.

(4) Für jeden selbständigen Haushalt ist mindestens ein 35- Liter-Müllgefäß bereitzustellen. Der Grundstückseigentü­mer oder dessen Beauftragter hat dafür zu sorgen, daß die Mülleimer den Mietern zugänglich sind und regelmäßig so­wie ordnungsgemäß benutzt werden.

(5) Die Beschaffung der Müllgefäße hat durch die Anschluß­pflichtigen und Anschlußberechtigten selbst zu erfolgen.

(6) Müllgefäße, die den Anforderungen der Absätze 1 - 3 nicht entsprechen, werden nicht entleert.

§ 8

Nachschau der Müllgefäße und Auskunfts­pflicht

(1) Den Beauftragten der Stadt , die sich .ais solche aus- weisen, ist zur Nachschau der Mülleimer und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, unge­hindert Zugang zu den in Frage kommenden Teilen des .in­geschlossenen Grundstückes zu gewähren.

(2) Die Grundstückseigentümer und die in § 14 bezeichneten Personen sind verpflichtet, über alle die Müllbeseitigung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben.

(3) Neuanschaffungen von Mülleimern im Laufe des Jahres sind der Stadt unverzüglich zu melden.

§ 9

Bereitstellung und Abnahme des Mülls

(1) Die Abfuhr erfolgt in der Regel einmal in der Woche.

Der Tag und die Zeit der Abholung werden öffentlich be­kanntgegeben.

(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Behälter mit geschlos­

senem Deckel zu der für das Abholen festgesetzten Zeit auf dem Bürgersteig bzw. vor dem Grundstück zur Entlee­rung bereitgestellt werden. Das Aufstellen der Behälter hat so zu erfolgen, daß der Fußgänger- und Straßenverkehr nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar behin­dert wird. 1

(3) Wo der Müllwagen nach Entscheidung der Stadtverwaltung nicht vorbeifahren k..nn, müssen die Behälter zu einer von Fall zu Fall mit der Stadtverwaltung zu vereinbarenden Stel­le gebracht werden.

(4) Nach der Entleerung sind die Behälter durch den Ver­pflichteten oder dessen Beauftragten von der Straße unver­züglich zu entfernen. Für etwa abhanden gekommene Müll­gefäße übernimmt die Stadt keine Haftung.

§ 10

Eigentumsübergang

Der Milli geht in das Eigentum der Stadt über, sobald er in den Müllabfuhrwagen geschüttet ist. Im Müll Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

§ 11

Unterbrechung der Müllabfuhr (1) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr infolge Betriebsstörungar, höherer Gewalt oder Verlegung des Zeitpunktes der Müllab­fuhr, hat der an die Müllabfuhr Angeschlossene keinen An­spruch auf Ermäßigung uer Gebühren oder auf Schadenersatz. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, so wird die Gebühr erlassen, und zwar für je 30 Tage der Unter­brechung in Höhe einer monatlichen Gebühr.

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