zur Durchführung der Müllabfuhr erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Tritt ein Wechsel in der Person des Eigentümers ein, so hat der bisherige Eigentümer der Stadtverwaltung schriftlich davon Mitteilung zu machen. Zu dieser Mitteilung ist auch der neue Eigentümer verpflichtet.
§ 7
Müllgef äße
(1) Um eine staubfreie Entleerung der MUllgefäße zu ermöglichen, dürfen nur solche Müllgefäße verwandt werden, die hinsichtlich Konstruktion und Nutzinhalt den von der Stadtverwaltung vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen.
(2) Die Müllgefäße müssen aus Metall bestehen und mit einem beweglichen, fest schließenden, von dem Behälter nicht trennbaren Deckel mit Tragbügel bzw. Handgriff versehen sein.
(3) Die Gefäße sind stets rein und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Die Mülltonnen dürfen nur soweit gefüllt werden, daß ihre Deckel sich gut schließen lassen.
(4) Für jeden selbständigen Haushalt ist mindestens ein 35- Liter-Müllgefäß bereitzustellen. Der Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragter hat dafür zu sorgen, daß die Mülleimer den Mietern zugänglich sind und regelmäßig sowie ordnungsgemäß benutzt werden.
(5) Die Beschaffung der Müllgefäße hat durch die Anschlußpflichtigen und Anschlußberechtigten selbst zu erfolgen.
(6) Müllgefäße, die den Anforderungen der Absätze 1 - 3 nicht entsprechen, werden nicht entleert.
§ 8
Nachschau der Müllgefäße und Auskunftspflicht
(1) Den Beauftragten der Stadt , die sich .ais solche aus- weisen, ist zur Nachschau der Mülleimer und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehindert Zugang zu den in Frage kommenden Teilen des .ingeschlossenen Grundstückes zu gewähren.
(2) Die Grundstückseigentümer und die in § 14 bezeichneten Personen sind verpflichtet, über alle die Müllbeseitigung und Gebührenberechnung betreffenden Fragen Auskunft zu geben.
(3) Neuanschaffungen von Mülleimern im Laufe des Jahres sind der Stadt unverzüglich zu melden.
§ 9
Bereitstellung und Abnahme des Mülls
(1) Die Abfuhr erfolgt in der Regel einmal in der Woche.
Der Tag und die Zeit der Abholung werden öffentlich bekanntgegeben.
(2) Es ist dafür zu sorgen, daß die Behälter mit geschlos
senem Deckel zu der für das Abholen festgesetzten Zeit auf dem Bürgersteig bzw. vor dem Grundstück zur Entleerung bereitgestellt werden. Das Aufstellen der Behälter hat so zu erfolgen, daß der Fußgänger- und Straßenverkehr nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird. 1
(3) Wo der Müllwagen nach Entscheidung der Stadtverwaltung nicht vorbeifahren k..nn, müssen die Behälter zu einer von Fall zu Fall mit der Stadtverwaltung zu vereinbarenden Stelle gebracht werden.
(4) Nach der Entleerung sind die Behälter durch den Verpflichteten oder dessen Beauftragten von der Straße unverzüglich zu entfernen. Für etwa abhanden gekommene Müllgefäße übernimmt die Stadt keine Haftung.
§ 10
Eigentumsübergang
Der Milli geht in das Eigentum der Stadt über, sobald er in den Müllabfuhrwagen geschüttet ist. Im Müll Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 11
Unterbrechung der Müllabfuhr (1) Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen der Müllabfuhr infolge Betriebsstörungar, höherer Gewalt oder Verlegung des Zeitpunktes der Müllabfuhr, hat der an die Müllabfuhr Angeschlossene keinen Anspruch auf Ermäßigung uer Gebühren oder auf Schadenersatz. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, so wird die Gebühr erlassen, und zwar für je 30 Tage der Unterbrechung in Höhe einer monatlichen Gebühr.
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