Ausgabe 
23.12.1964
 
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tümer die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Ahfuhr des Mülls zu gewährleisten.

§ 4

Befreiung vom Anschluß- und Benutzungs­zwang

Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Anschluss an die städt Müllabfuhr kann in begründeten Ausnahmefällen durch den Bürgermeister ..gesprochen werden für abgelegene schwer erreichbare Grundstücke und landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Betriebe, wenn die Forde­rungen der öffentlichen Gesundheitspflege der Ausnahme­regelung nicht entgegenstehen. In diesen Fällen muss sicher sein, dass die Müllbeseitigung in anderer Weise ausreichend be orgt wird.

§ 5

H a u s m ü 11

(1) Hausmüll im Sinne dieser Satzung ist der in den Woh­nungen und anderen Teilen des Grundstückes anfallende Unrat (Asche, Schlacken, Kehricht, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle sowie hauswirtschaftliche Abfälle wie Lumpen, Knochen, Papier, Glas, Scherben, Metalle, Konservenbüchsen, Blumenabfälle und dergl.).

(2) Als HausmUll gelten nicht:

a) Packstoffe, Asche und Schlacke soweit sie aus gewerb­

lichen Betrieben stammen sowie Bauschutt und grössere Steine, ,

b) Schnee, Eis, Erde, Schlamm, Gartenabfälle und Hofunrat,

c) menschliche und tierische Ausscheidungsstoffe, Stalldung, ekelerregende Stoffe sowie Tierleichen,

d) flüssige Stoffe jeder Art,

e) Abfälle aller Art aus Fabriken, Metzgereien, Kranken­häusern,

f) Stoffe, die infolge ihres hohen Säuregehalte.;;. oder aus einem anderen Grunde Mülleimer und Müllwagen angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können: z.B. Farbreste usw.,

g) leicht entzündbare oder zerplatzende Stoffe (Feuerwerks­körper, Sprengkörper, Karbid und Karbidrückstände

in nassem oder trockenem Zustand usw.),.

h) sperrige Gegenstände, die nicht in die Gefässe aufge­nommen werden können.

(3) Die in Abs. (2) genannten Stoffe sowie Schlacke und Asche, in heißem Zustand dürfen den Müllgefäßen nicht zugeführt werden.

(4) Ob Gegenstände oder Stoffe unter Abs. (1) oder (2) fallen, entscheidet im ZWeifelsfalle die Stadt.

Wird festgestellt, dass Stoffe, die unter (2) fallen, eingefüllt sind, so ist die Stadt von der Abfuhrpflicht entbunden.

(5) Die Stadt kann die Abfuhr vo n Stoffen oder Gegen­ständen nach (2) a) und h).sowie die Abfuhr des Mülls von Grundstücken die nicht an die Müllabfuhr angeschlossen sind, nach besonderer Vereinbarung übernehmen.

(Fortsetzung lesen Sie in einer unserer nächsten Ausgaben!)

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