Akte 
Sitzung 23. November 1995
Entstehung
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§18

Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Vertragspartner verpflichten sich, solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vereinbarungen zu ersetzen.

2. Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.

3. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzli­chen Regelungen widersprechen oder nicht mit ministeriellen Musterverträgen oder aufsichtsbehördlichen Auflagen übereinstimmen.

4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform. Daneben gelten mündliche Abrecen nicht.

§ 19

Loyalitätsklausel

Die Vertragspartner sichern einander eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu. Sie werden von sich aus alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung an den Vertragspartner her­antragen.

§20

Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Montabaur.

§21

Schlußbestimmungen

1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom.in Kraft.

2. Der Vertrag wird in 4 Exemplaren ausgefertigt, von denen die beiden Vertragspartner jeweils zwei Exemplare erhalten.

Stadt Montabaur, den Mainz, den

Heimstätte Rheinland-Pfalz GmbH

Bürgermeister

Geschäftsführer Geschäftsführer

g vom 1995 . XI

H Rh Pf 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1995