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§18
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen, Ergänzungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes. Die Vertragspartner verpflichten sich, solche Bestimmungen durch gleichwertige gültige Vereinbarungen zu ersetzen.
2. Sollten bei der Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen notwendig werden, verpflichten sich die Vertragspartner, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen.
3. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen dieses Vertrages späteren gesetzlichen Regelungen widersprechen oder nicht mit ministeriellen Musterverträgen oder aufsichtsbehördlichen Auflagen übereinstimmen.
4. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sowie andere Vereinbarungen, die den Inhalt dieses Vertrages berühren, bedürfen der Schriftform. Daneben gelten mündliche Abrecen nicht.
§ 19
Loyalitätsklausel
Die Vertragspartner sichern einander eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu. Sie werden von sich aus alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung an den Vertragspartner herantragen.
§20
Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Montabaur.
§21
Schlußbestimmungen
1. Dieser Vertrag tritt mit Wirkung vom.in Kraft.
2. Der Vertrag wird in 4 Exemplaren ausgefertigt, von denen die beiden Vertragspartner jeweils zwei Exemplare erhalten.
Stadt Montabaur, den Mainz, den
Heimstätte Rheinland-Pfalz GmbH
Bürgermeister
Geschäftsführer Geschäftsführer
g vom 1995 . XI
H Rh Pf 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1995

