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§ 15
Laufzeit des Vertrages
1. Die Laufzeit des Vertrages beträgt 5 Jahre. Der Vertrag beginnt am.und endet am.
2. Soweit ein Zeitplan aufgestellt wird, geben die dort angegebenen Termine Anhaltspunkte für den Ablauf der Arbeiten. Sie gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden.
3. Sind die dem Sanierungsträger nach § 3 übertragenen Aufgaben durchgeführt, so hat er dies dem Auftraggeber unter Übersendung eines abschließenden Berichtes anzuzeigen. Sind die dem Sanierungsträger nach § 3 übertragene Aufgaben nicht abgeschlossen, so ist entsprechend § 9 zu verfahren.
4. Der Sanierungsträger verpflichtet sich, auf der Grundlage eines Anschlußvertrages die Aufgaben, die sich aus den §§ 2 und 3 ergeben, nach Maßgabe dieses Vertrages auf Wunsch der Stadt fortzuführen.
§16
Kündigung
Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, und zwar mit sofortiger Wirkung. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn die Stadt die Absicht aufgibt, die Sanierung des Gebietes durchzuführen.
§17
Pflichten bei Beendigung des Vertrages
1. Innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der ihm übertragenen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 hat der Sanierungsträger über das Treuhandvermögen Rechnung zu legen. Der Sanierungsträger hat das Erlangte an die Stadt herauszugeben und ihr insbesondere nicht verbrauchte Finanzierungsmittel auszuzahlen. Unveräußert gebliebene Grundstücke hat der Sanierungsträger entweder an die Stadt oder an von dieser zu benennende Dritte zu übertragen.
2. Die Stadt hat den Sanierungsträger von allen Verpflichtungen freizustellen, die dieser zur Erfüllung dieses Vertrages eingegangen ist. Als Verpflichtung gilt auch eine Vor- bzw. Zwischenfinanzierung durch die Heimstätte mit eigenen Mitteln. Die Stadt ist verpflichtet, die in Abs. 1 genannten Grundstücke zu übernehmen.
3. Wird der Vertrag aus von der Stadt zu vertretenden Gründen gekündigt, so erhält der Sanierungsträger volle Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen einschließlich der Abwicklung der Maßnahme (Abs. 1).
4. Wird der Vertrag aus von dem Sanierungsträger zu vertretenden Gründen gekündigt, so erhält dieser eine Vergütung nur, wenn und soweit die erbrachten Leistungen von der Stadt verwertet werden können.
5. Wird der Vertrag aus von keiner Vertragsoartei zu vertretenden Gründen gekündigt, so erhält der Sanierungsträger volle Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen einschließlich der Abwicklungszeit der Maßnahme. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Stadt die Absicht aufgibt, die Sanierung durchzuführen.
H Rh Pf 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1995

