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3. Der Untemehmensaufwand setzt sich zusammen aus den Personalkosten der mit der Aufgabe unmittelbar befaßten Fachkräfte einschließlich eines Zuschlages für die mittelbar tätigen Mitarbeiter, z.B. Schreibkräfte, den sächlichen Kosten einschließlich Fahrt- und Reisekosten und den Gemeinkosten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Der Sanierungsträger wird darauf achten, daß getrennte Dienstreisen seiner mit der Aufgabe befaßten Mitarbeiter möglichst vermieden und Termine weitgehend gebündelt werden.
5. Grundlage der Abrechnung der Vergütung sind die von sämtlichen unmittelbar mit der Aufgabe befaßten Fachkräften zu führenden Arbeitszeitaufzeichnungen der für das jeweilige Abrechnungsjahr nachgewiesenen und durch die obere Preisbehörde bei der Bezirksregierung Neustadt an der Weinstraße bestätigte Untemehmensaufwand/ Unternehmensstundensatz. Für die Abrechnung der Leistungen der/des Geschäfts- führer/s des Sanierungsträgers werden nur die Zeiten für Dienstfahrten, jedoch keine Bürostunden in Ansatz gebracht.
6. Die Vergütung für technische Leistungen, die über die allgemeine Beratungs-, Be- treuungs- und Koordinierungstätigkeit hinausgehen, erfolgt nach den einschlägigen Honorar- und Gebührenordnungen, HOAI vom 17.09.1976, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.1990 bzw. nach den vom Land Rheinland-Pfalz erlassenen Vorschnften für die Vergabe von Ingenieurleistungen, in der jeweils gültigen Fassung.
Sanierungsträger und Stadt werden hierüber im Einzelfall jeweils vor Leistungsbeginn Festlegungen treffen.
7. Die Vergütung ist in halbjährlichen Teilbeträgen (Abschlagszahlungen) jeweils zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres, erstmalig zum 31.12.1995, gegen Rechnungslegung fällig. Bei den halbjährlichen Abschlagszahlungen ist der geprüfte Unternehmensstundensatz des Vorjahres zugrundezulegen.
Sollte sich aufgrund der vom Sanierungsträger zum 30.06. eines jeden Jahres ausgewerteten Aufzeichnungen, dem voraussichtlich für das II. Halbjahr erforderlichen und dem von der Stadt zusätzlich geforderten Arbeitseinsatz ergeben, daß die vorgenannten Jahresvergütungsbeträge nicht ausreichen, werden die Vertragsparteien jeweils bis spätestens zum 30.09. eines Jahres eine Vereinbarung über die für das laufende und das folgende Jahr maximal zu erbringenden Leistungsstunden und ihre Vergütung treffen.
3. Für die Abrechnung der Jahresvergütung sind der Stadt vorzulegen:
1. Aufschlüsselung der Berechnung des Untemehmensstundensatzes im Sinne von Abs. 3;
2. Auswertung der unterschriebenen Arbeitszeitaufzeichnungen.
Der Sanierungsträger ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Aufgrund der Abrechnung festgestellte Überzahlungen oder Vergütungsrestforderungen sind nach Zustimmung der Stadt auszugleichen.
9. Nach Einwilligung der Stadt entnimmt der Sanierungsträger die ihm zustehende Vergütung dem Treuhandkonto.
10. Die anfallenden Kosten für die jährliche, maßnahmebezogene Prüfung der Geschäftstätigkeit des Sanierungsträgers sind Untemehmensaufwand im Sinne von Abs. 3.
11. Beauftragt der Sanierungsträger auf Verlangen oder mit Zustimmung der Stadt Fachingenieure, Sonderfachleute und Bauausführende, so ist der Sanierungsträger berechtigt, die von ihm festgestellten fälligen Vergütungen zu Lasten des Treuhandvermögens zu zahlen. Ausgenommen hiervon sind Leistungen nach § 8 Abs. 1.
g vom 1995 . XI
W Rh Pt 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1995

