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§12
Förderungsmittel
Die Stadt überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Sanierung zur Verfügung gestellt werden bzw., die die Stadt zu diesem Zweck bereitstellt oder aufnimmt, auf das Treuhandkonto des Sanierungsträgers (§ 5 Abs. 5).
§13
Bodenordnung
Ist es für den Fortgang der Sanierung erforderlich, so wird die Stadt vor Veranlassung der Maßnahmen nach den Vorschriften des Vierten Teils, Erster Abschnitt (gesetzliche Umlegung §§ 45 - 79) und des Fünften Teils (Enteignung) des Ersten Kapitels des BauGB den Sanierungsträger anhören. Dieser ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen für die entsprechenden Anträge aufzubereiten, insbesondere auch zu erläutern, wie der bishenge Verhandlungsablauf zur Vermeidung der Enteignung gestaltet war.
§14
Vergütung und Aufwendungssatz
1 .
Der Sanierungsträger erhält für seine Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 eine Vergütung von vorläufig
25.000,00 DM
(i. w. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark)
als Obergrenze für das Jahr 1995.
Hinzu kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Z. 15 %).
Die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen sollen von dem Sanierungsträger zeitlich so erbracht werden, daß die Honorarobergrenze innerhalb der Vertragslaufzeit nicht überschritten wird.
Für die Folgejahre erhält der Sanierungsträger eine Vergütung auf dieser Grundlage mit der Maßgabe, daß die Grundsätze des § 14 Abs. 7 Anwendung finden. Die Vergütungsobergrenzen für
1996
betragen
35.000,00 DM
1997
betragen
38.000,00 DM
1998
betragen
42.000,00 DM
1999
betragen
46.000,00 DM
2000
betragen
35.000,00 DM
jeweils zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
Einsparungen aus abgelaufenen Jahren können im Folgejahr zur Deckung von entsprechendem Mehraufwand eingesetzt werden. Mehraufwand innerhalb eines laufenden Jahres, der nicht aus Minderaufwand der Vorjahre abgedeckt werden kann, ist im Folgejahr durch entsprechenden Minderaufwand auszugleichen.
2. Der Sanierungsträger rechnet seine Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 durch eine seinen Untemehmensaufwand deckende Vergütung als Selbstkostenerstattungsbetrag im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 ab.
H Rh Pf 09/95 tvmontafi To/Al 29 09 1995

