Akte 
Sitzung 23. November 1995
Entstehung
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§12

Förderungsmittel

Die Stadt überweist die Finanzierungsmittel, die für die Durchführung der Sanierung zur Verfügung gestellt werden bzw., die die Stadt zu diesem Zweck bereitstellt oder aufnimmt, auf das Treuhandkonto des Sanierungsträgers (§ 5 Abs. 5).

§13

Bodenordnung

Ist es für den Fortgang der Sanierung erforderlich, so wird die Stadt vor Veranlassung der Maßnahmen nach den Vorschriften des Vierten Teils, Erster Abschnitt (gesetzliche Umle­gung §§ 45 - 79) und des Fünften Teils (Enteignung) des Ersten Kapitels des BauGB den Sanierungsträger anhören. Dieser ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen für die entsprechenden Anträge aufzubereiten, insbesondere auch zu erläutern, wie der bishenge Verhandlungsablauf zur Vermeidung der Enteignung gestaltet war.

§14

Vergütung und Aufwendungssatz

1 .

Der Sanierungsträger erhält für seine Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 eine Vergü­tung von vorläufig

25.000,00 DM

(i. w. fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark)

als Obergrenze für das Jahr 1995.

Hinzu kommt die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer (z. Z. 15 %).

Die in diesem Vertrag vereinbarten Leistungen sollen von dem Sanierungsträger zeitlich so erbracht werden, daß die Honorarobergrenze innerhalb der Vertragslaufzeit nicht überschritten wird.

Für die Folgejahre erhält der Sanierungsträger eine Vergütung auf dieser Grundlage mit der Maßgabe, daß die Grundsätze des § 14 Abs. 7 Anwendung finden. Die Vergü­tungsobergrenzen für

1996

betragen

35.000,00 DM

1997

betragen

38.000,00 DM

1998

betragen

42.000,00 DM

1999

betragen

46.000,00 DM

2000

betragen

35.000,00 DM

jeweils zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Einsparungen aus abgelaufenen Jahren können im Folgejahr zur Deckung von ent­sprechendem Mehraufwand eingesetzt werden. Mehraufwand innerhalb eines laufen­den Jahres, der nicht aus Minderaufwand der Vorjahre abgedeckt werden kann, ist im Folgejahr durch entsprechenden Minderaufwand auszugleichen.

2. Der Sanierungsträger rechnet seine Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 durch eine seinen Untemehmensaufwand deckende Vergütung als Selbstkostenerstattungsbe­trag im Sinne der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.11.1953 ab.

H Rh Pf 09/95 tvmontafi To/Al 29 09 1995