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§ 10
Aufgaben und Pflichten der Stadt
1. Die Stadt wird den Sanierungsträger bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben unterstützen und dafür die nach geltendem Recht notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen schaffen und insbesondere das Bauleitplanverfahren entsprechend dem Fortgang der Sanierung betreiben. Die Stadt wird den Sanierungsträger von allen zur Durchführung der Sanierung eingeleiteten oder einzuleitenden Maßnahmen unterrichten.
2. Zu den Aufgaben der Stadt gehören insbesondere:
2.1 die Überlassung der für die Durchführung erforderlichen Unterlagen (u.a. Pläne, Bestandskarten, Bewilligungsbescheide und dergl.);
2.2 die Überlassung der Untersuchungen und Gutachten, die für die Sanierung von Bedeutung sind;
2.3 die Unterrichtung über alle im Sanierungsgebiet vorkommenden Bodenverkehrsvorgänge, soweit das rechtlich und tatsächlich möglich ist;
2.4 die Einholung von Stellungnahmen des Sanierungsträgers zu Vorgängen gemäß § 144 BauGB,
2.5 der Ausbau der Erschließungsanlagen, je nach Erfordernis und Abstimmung mit dem Sanierungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1.3.4;
2.6 die Unterrichtung über alle mit der städtebaulichen Neuordnung zusammenhängenden amtlichen Veröffentlichungen und sonstigen Verlautbarungen;
2.7 die Anhörung des Sanierungsträgers zu allen Bauvoranfragen und Bauanträgen vor Erteilung der Baugenehmigung im Sanierungsgebiet;
2.8 die Übergabe der Nachweise über die von der Gemeinde im Zusammenhang mit der Sanierung getätigten Ausgaben und der hierfür eingesetzten Förderungsmittel von Bund und Land wie auch der Stadt;
2.9 die Einholung der Genehmigung dieses Vertrages - auch im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 4 - gemäß § 104 Abs. 2 und 3 GemO.
2.10 Beteiligung des Trägers an der Übergabe der Unterlagen des bisherigen Sanierungsträgers über die finanzwirtschaftliche und organisatorische Abwicklung der Sanierungsmaßnahme.
3. Die Stadt benennt eine zuständige Dienststelle als ständige Kontaktstelle, die die Tätigkeit aller beteiligten Stadtämter in bezug auf die Sanierung koordiniert.
§11
Grundstücke der Stadt
Die Stadt wird ihre im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke, soweit diese für Maßnahmen der Bodenordnung benötigt werden, in das Treuhandvermögen überführen. Sie wird diese Grundstücke hierzu an den Sanierungsträger - nach vorheriger Vereinbarung - übertragen. Bei Grundstücken, die nicht an den Sanierungsträger übertragen werden, stellt die Stadt die Unterlagen bereit, die zu einer ordnungsgemäßen wertmäßigen Erfassung im Hinblick auf die Abrechnung der Maßnahme erforderlich sind.
g vom 1995 . XI
H Rh Pt 09/95 tvmontab To/AI 29 09 1995

