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§9
Auskunft und Rechnungslegung
1. Der Sanierungsträger hat die Stadt über den jeweiligen Stand der ihm übertragenen Aufgaben zu unterrichten, der Stadt auch sonst jede erbetene Auskunft zu erteilen und jederzeit Einsicht in die Unterlagen und Akten zu gewähren, die mit der Maßnahme im Zusammenhang stehen.
2. Sofern öffentliche Zuwendungen gewährt werden, hat der Sanierungsträger auch der die Zuwendungen bewilligenden Stelle oder den von dieser benannten Stellen, u.a. auch zum Zwecke der Rechnungsprüfung, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
3. Der Sanierungsträger hat das Treuhandvermögen nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung gesondert zu erfassen und in seiner Jahresbilanz als Treuhandvermögen auszuweisen.
4. Um der Stadt eine Zwischenübersicht über Einnahmen und Ausgaben im Treuhandvermögen zum 31.12. eines jeden Jahres zu ermöglichen, sind ihr bis zum 30.06. des jeweils darauffolgenden Jahres bestätigte Kopien der geführten Treuhandkonten zu übergeben und Rechnung zu legen über
a) den Bestand des Treuhandvermögens unter Nachweis der im Berichtsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben und der jeweiligen Saldovorträge.
b) das bereitgestellte Ersatzgelände, innerhalb und außerhalb des Sanierungsge- bietes,
c) die Aufwendungen und Erträge im Zusammenhang mit der Verwaltung der Grundstücke,
dl die Summe der Entschädigungen und Abfindungen,
e) die Summe der Abbruchkosten und der damit im Zusammenhang stehenden Nebenkosten,
f) die Erlöse aus der Veräußerung von Grundstücken,
g) die vereinnahmten Ausgleichsbeträge,
h) die Aufwendungen für die Erschließung,
i) die insgesamt für Baumaßnahmen nach § 8 Abs. 2 aufgewandten Kosten (gesondert).
H Rh Pf 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1995

