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§6
Grunderwerb
1. Der Sanierungsträger bedarf zu Grundstückserwerbsgeschäften im Sanierungsgebiet der Einwilligung der Stadt.
2. Die Stadt kann verlangen, daß der Sanierungsträger im Rahmen der von ihr zur Verfügung gestellten Mittel bestimmte Grundstücke zum Zwecke der Durchführung der Sanierung erwirbt oder Grundstücke aus seinem eigenen Vermögen zur Befriedigung von Ersatzlandansprüchen Sanierungsbetroffener in das Treuhandvermögen überführt.
3. Der Sanierungsträger darf beim Erwerb eines Grundstückes keinen höheren Kaufpreis vereinbaren als den durch den Gutachterausschuß festgesetzten Verkehrswert.
§7
Veräußerungspflicht
1. Grundstücke des Treuhandvermögens, die die Stadt zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben benötigt, hat der Sanierungsträger der Stadt auf Anforderung zu übertragen. Unentgeltlich sind zu übertragen:
a) öffentliche Straßen- und Wegeflächen
b) öffentliche Parkflächen und öffentliche Grünflächen
c) sonstige Flächen des Gemeinbedarfs.
2. Der Sanierungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens, soweit sie nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes dazu geeignet sind, nach Maßgabe der §§ 89 und 153 BauGB und / oder unter Beachtung der Weisungen bzw. der Zustimmungserklärung der Stadt zu veräußern. Hierin eingeschlossen ist auch die Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücken der Stadt, die nicht in das Treuhandvermögen übertragen wurden.
§8
Baumaßnahmen
1. Soweit der Sanierungsträger mit Einwilligung oder im Auftrag der Stadt Baumaßnahmen durchführt, hat er diese außerhalb des für die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen gebildete Treuhandvermögen durchzuführen.
2. Beauftragt die Gemeinde den Sanierungsträger, ausnahmsweise auf Grunastücken des Treuhandvermögens oder auf Grundstücken, die zu diesem Zweck aus dem Treuhandvermögen ausgesondert worden sind, Baumaßnahmen auf Rechnung der Gemeinde auszuführen, so ist § 7 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
H Rh Pf 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1995
g vom 1995

