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§4
Verfahrensgrundsätze
1. Der Sanierungsträger hat die ihm nach § 3 übertragenen Aufgaben als Treuhänder der Stadt zu erfüllen. Er handelt hierbei im eigenen Namen, aber für Rechnung der Stadt. Erführt folgenden, das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz:
„Sanierungstreuhänder der Stadt Montabaur“
2. Der Sanierungsträger hat die ihm übertragenen Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Er hat das geltende Recht, die mit der Bewilligung öffentlicher Mittel verbundenen Bedingungen und Auflagen, die Beschlüsse und Weisungen der Stadt sowie alle in bezug auf die Sanierung bestehenden Vorschriften zu beachten.
3. Der Sanierungsträger darf während der Dauer dieses Vertrages und bis zu zwei Jahren danach im Sanierungsgebiet auf eigene Rechnung Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte nicht erwerben, es sei denn, daß die Stadt es ihm ausdrücklich gestattet: dafür ist Schriftform erforderlich.
§5
T reuhandvermögen
1. Der Sanierungsträger hat alle Gegenstände, Rechte und Finanzierungsmittel, die er von der Stadt zur Durchführung der Sanierung erhält, gesondert von seinem eigenen Vermögen auszuweisen und zu verwalten (Treuhandvermögen).
Er hat Gegenstände, die er mit Mitteln des Treuhandvermögens oder als Ersatz für Gegenstände des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht, erwirbt, in das Treuhandvermögen zu überführen.
2. Der Sanierungsträger hat keine eigenen Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Sanierungsgebiet.
3. Aus dem Treuhandvermögen sind alle Aufwendungen zu leisten und Verpflichtungen zu erfüllen, die bei der Durchführung der übertragenen Aufgaben (§ 3 Abs. 1) entstehen. Verpflichtungen dürfen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eingegangen werden.
4. Sollte bei der Durchführung der Sanierung eine Zwischenfinanzierung notwendig werden, so darf der Sanierungsträger die erforderlichen Kredite zu Lasten des Treuhandvermögens nur mit Zustimmung der Stadt aufnehmen oder gewähren.
Bei der Aufnahme von Krediten handelt es sich nur um Kredite, die der Zwischenfinanzierung von Maßnahmen dienen, deren Finanzierung endgültig im Rahmen der bereitgestellten oder bereitzustellenden Städtebaufördermitteln erfolgt.
5. Sämtliche für die übertragenen Aufgaben bestimmten Finanzierungsmittel sowie alle Erträge, die dem Sanierungsträger aus der Durchführung der Sanierung zufließen,
sind auf das Treuhandkonto des Sanierungsträgers, Kto.-Nr.: . bei der
., BLZ:.einzuzahlen.
6 Der Sanierungsträger verwaltet das Treuhandvermögen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Ausgaben für die Unterhaltung der im Rahmen der Sanierung zu beseitigenden Gebäude sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
H Rh Pf 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1995

