Akte 
Sitzung 23. November 1995
Entstehung
Einzelbild herunterladen

-5-

1.4 Unter anderem im Verlaufe der anstehenden Bau-, Emeuerungs- und Moderni­sierungsmaßnahmen

1.4.1 Verhandlungen mit den Eigentümern mit dem Ziel des Abschlusses von Modemisie- rungs- und Instandsetzungsvereinbarungen.

Vereinbarungen über die Durchführung von Ordnungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken nebst Ausarbeitung von Vertragsentwürfen.

1.4.2 Finanzwirtschaftliche Beratung von Eigentümern und Nutzungsberechtigten bei der Modernisierung, bei Baumaßnahmen im Sanierungsgebiet und bei Ersatzbaumaß­nahmen.

Unterstützung bei der Beantragung von öffentlichen Finanzierungshilfen.

1.4.3 Überwachung der Bauvorhaben im Sanierungsgebiet auf Übereinstimmung mit den allgemeinen Planungsgrundsätzen.

1.5 Unter anderem im Verlaufe der treuhänderischen Trägerschaft und finanzwirt­schaftlichen Betreuung

1.5.1 Ermittlung der Kosten und Erstellung von Finanzierungsübersichten entsprechend der Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

1.5.2 Beratung und Unterstützung der Stadt in allen die Sanierung betreffenden Finanzie­rungsangelegenheiten auch außerhalb des BauGB.

1.5.3 Übernahme der Unterlagen des bisherigen Sanierungsträgers über die finanzwirt­schaftliche Abwicklung der Maßnahme; der bisherige Sanierungsträger gibt eine Voll­ständigkeitserklärung ab.

1.5.4 Verwaltung des Treuhandvermögens einschließlich Buchführung.

1.5.5 Beantragung, Abruf und Bewirtschaftung der Finanzierungs- und Fördermittel und Er­stellung von Verwendungsnachweisen.

1.5.6 Bewirtschaftung und Verwaltung des Grundstücksbestandes (des Treuhandvermö­gens).

1.5.7 Projektsteuerung auch anderer innerhalb des Sanierungsgebietes anstehender Folgemaßnahmen.

1.6 Unter anderem im Verlauf von Genehmigungsverfahren nach § 144 BauGB

1.6.1 Erarbeitung von Stellungnahmen zu sämtlichen Vorgängen gemäß § 144 BauGB.

Im Benehmen mit der Stadt wird ein Zeit- und Maßnahmeplan aufgestellt, in dem auch die Prioritäten für die Sanierungsdurchführung festgelegt werden.

Sollten weitere Aufgaben im Sinne des ersten Absatzes erforderlich werden, kann die Stadt entsprechende Leistungen beim Sanierungsträger abrufen. Der Sanierungsträ­ger verpflichtet sich, diese Aufgaben dann für die Stadt wahrzunehmen. Dafür gelten dann ebenfalls die Vereinbarungen dieses Vertrages.

2. Der Sanierungsträger kann nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt Sonderfachleute beauftragen.

3. Der Sanierungsträger kann, sofern die Stadt ihn dazu besonders beauftragt, oder es ihm ausdrücklich gestattet, Bau- und Modemisierungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet und Ersatzbaumaßnahmen technisch und finanzwirtschaftlich betreuen. Diese Leistungen gehören nicht zur Treuhändertätigkeit. Inhalt und Umfang der Bauherrentätigkeit oder der Betreuung sowie die Vergütung werden durch Vertrag zwischen dem Sanierungs­träger und der Stadt bzw. dem Betreuten im jeweiligen Einzelfall geregelt.

H Rh Pf 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1 995

g vom 1995