Akte 
Sitzung 23. November 1995
Entstehung
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§2

Allgemeine Vertragspflichten des Sanierungsträger

1. Die Aufgabe des Sanierungsträger besteht darin, die Stadt bei der ihr obliegenden Durchführung der Sanierung zu unterstützen bzw. Einzelmaßnahmen in eigener Ver­antwortung umzusetzen.

2. Der Sanierungsträger verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben in enger Zu­sammenarbeit mit der Stadt und dem gegebenenfalls zu beauftragende Sanierungs­planer abzuwickeln.

3. Der Sanierungsträger darf ihm übertragene Aufgaben nur mit der schriftlichen Zustim­mung der Stadt auf Dritte übertragen.

4. Der Sanierungsträger führt die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behör­den und den sonstigen Trägem öffentlicher Belange nach Abstimmung mit der Stadt.

§3

Leistungen des Sanierungsträgers

1. Mit der Maßgabe, daß die nachstehenden Aufgaben jeweils in Abstimmung mit der Stadt durchgeführt werden, werden dem Sanierungsträger folgende Aufgaben übertra­gen:

1.0 Unter anderem im Verlauf der weiteren Vorbereitung der Sanierung

1.0.1 Auswertung der vorliegenden Planungen und Strukturuntersuchungen, gegebe­nenfalls mit Veranlassung auf Ergänzung oder Abänderung bestimmter Planungs­vorstellungen.

1.0.2 Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmenprogrammes für die weitere Durchführung der Sanierung.

1.0.3 Mitarbeit bei allen das Sanierungsgebiet betreffenden Planungen in technischer und organisatorischer Hinsicht sowie Beratung und Hilfe bei der Festlegung von Sanierungsabschnitten.

1.0.4 Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den Betroffenen (§ 137 BauGB).

1.0.5 Koordinierung der Mitwirkung anderer öffentlicher Aufgabenträger im Sanierungs­gebiet (§ 139 BauGB).

1.0.6 Fortschreibung der grundlegenden Kosten- und Finanzierungsübersicht für den ge­samten Durchführungszeitraum der Maßnahme und für die mittelfristige Finanz­planung der Stadt.

H Rh Pf 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1995