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§2
Allgemeine Vertragspflichten des Sanierungsträger
1. Die Aufgabe des Sanierungsträger besteht darin, die Stadt bei der ihr obliegenden Durchführung der Sanierung zu unterstützen bzw. Einzelmaßnahmen in eigener Verantwortung umzusetzen.
2. Der Sanierungsträger verpflichtet sich, die ihm übertragenen Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit der Stadt und dem gegebenenfalls zu beauftragende Sanierungsplaner abzuwickeln.
3. Der Sanierungsträger darf ihm übertragene Aufgaben nur mit der schriftlichen Zustimmung der Stadt auf Dritte übertragen.
4. Der Sanierungsträger führt die notwendigen Verhandlungen mit den beteiligten Behörden und den sonstigen Trägem öffentlicher Belange nach Abstimmung mit der Stadt.
§3
Leistungen des Sanierungsträgers
1. Mit der Maßgabe, daß die nachstehenden Aufgaben jeweils in Abstimmung mit der Stadt durchgeführt werden, werden dem Sanierungsträger folgende Aufgaben übertragen:
1.0 Unter anderem im Verlauf der weiteren Vorbereitung der Sanierung
1.0.1 Auswertung der vorliegenden Planungen und Strukturuntersuchungen, gegebenenfalls mit Veranlassung auf Ergänzung oder Abänderung bestimmter Planungsvorstellungen.
1.0.2 Aufstellung eines Zeit- und Maßnahmenprogrammes für die weitere Durchführung der Sanierung.
1.0.3 Mitarbeit bei allen das Sanierungsgebiet betreffenden Planungen in technischer und organisatorischer Hinsicht sowie Beratung und Hilfe bei der Festlegung von Sanierungsabschnitten.
1.0.4 Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den Betroffenen (§ 137 BauGB).
1.0.5 Koordinierung der Mitwirkung anderer öffentlicher Aufgabenträger im Sanierungsgebiet (§ 139 BauGB).
1.0.6 Fortschreibung der grundlegenden Kosten- und Finanzierungsübersicht für den gesamten Durchführungszeitraum der Maßnahme und für die mittelfristige Finanzplanung der Stadt.
H Rh Pf 09/95 tvmontab To/Al 29 09 1995

