Präambel
Das in dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist (Anlage 1), dargestellte Gebiet soll wegen seiner unzureichenden Wohn- und Wirtschaftsstruktur durch Maßnahmen der Stadtsanierung aufgewertet und soweit erforderlich neu geordnet werden. Aufgrund der Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen soll das Ziel der Erneuerung u. a. auch dadurch erreicht werden, daß die vorhandene Bausubstanz, soweit zulässig und vertretbar nach § 177 Baugesetzbuch (BauGB) modernisiert wird.
Das in der Anlage 1 dargestellt Gebiet wird im folgenden
- „Sanierungsgebiet“ genannt -
Für das Sanierungsgebiet liegen folgende Pläne und Beschlüsse vor:
1. Vorbereitende Untersuchungen Sanierung
2. Sanierungssatzung
3. Bebauungspläne für das Sanierungsgebiet
Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß die erforderlichen Maßnahmen nur bei vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten zügig durchgeführt werden können. Die Stadt wird ihr Weisungsrecht in diesem Rahmen ausüben. Die Bestimmungen der GemO und der hierzu ergangenen Zuständigkeitsordnungen bleiben unberührt. Die Heimstätte wird von sich aus alle Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung rechtzeitig an die Stadt herantragen, ihr jede gewünschte Auskunft erteilen und ihr Einsicht in die Unterlagen gewähren. Die Heimstätte wird die nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Unterlagen und Daten, die sie von der Stadt erhält und die sie bei der Durch’ührung der Maßnahme erlangt, mit der gebotenen Vertraulichkeit behandeln und nur im Einvernehmen mit der Stadt an Dritte weitergeben. Die Heimstätte hat gemäß § 28 des Gesetzes zum Schutz vor Mißbrauch personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz) einen Beauftragten bestellt. Die mit der Erhebung von Daten Beauftragten und die mittelbar mit der Verwaltung der Daten befaßten Mitarbeiter sind / werden gemäß § 245 Abs. 6 in Verbindung mit § 138 BauGB verpflichtet.
§1
Auftrag an den Sanierungsträger
1. Die Stadt beauftragt den Sanierungsträger mit der Durchführung von Maßnahmen, die zur Erneuerung des Sanierungsgebietes erforderlich und in § 3 dieses Vertrages aufgeführt sind.
2. Grundlage dieser städtebaulichen Maßnahmen ist der überarbeitete städtebauliche Leitplan, der durch bestehende in der Aufstellung befindliche, bzw. noch aufzustellende Teilbebauungspläne oder rechtsverbindliche Bebauungspläne ausgefüllt werden soll bzw. ausgefüllt ist. Die Stadt behält sich vor, diese Pläne zu ändern oder zu ergänzen.
3. Hoheitliche Befugnisse der Stadt werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

