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Die Stadt Montabaur bemüht sich seit Jahren, daß die unmittelbar an die BAB A 3 angrenzende Ortslage Eigendorf mit ihrer nahezu reinen Wohnbebauung vom Verkehrslärm der A 3 abgeschirmt wird. Die ohnehin im Zuge der Neubaustrecke zu errichtende Betongleitwand sollte für DB AG, Bund/Land zum Anlaß genommen werden, hierauf aufbauend den für Eigendorf unverzichtbaren Lärmschutz in Form einer ausreichend dimensionierten und entsprechend gestalteten Lärmschutzwand zu schaffen.
3.2.3 Lückenschluß
Zur Gewährleistung eines weiteren und in vollem Umfange durchgängigen Lärmschutzes an der A 3 muß jedoch auch im Bereich des Brückenbauwerkes BAB A 3/L 312, wo aus technischen Gründen eine Wallanschüttung unterbleiben muß und auch eine Betongleitwand nicht vorgesehen ist, eine Schallschutzmaßnahme durch Errichtung einer Schallschutzwand vorgenommen werden.
Die Forderungen nach einem durchgängigen, optimierten Lärmschutz für die Ortslage Eigendorf stehen zwar nur bedingt im Zusammenhang mit dem Neubau der ICE- Strecke. Gerade jedoch durch die Bündelung dieser wichtigen und in hohem Maße verkehrsmäßig frequentierten,international bedeutsamen Verkehrswege entstehen nachhaltige Auswirkungen für Natur, Landschaft und Bevölkerung. DB AG, Bund und Land müssen daher die sich nunmehr bietende Gelegenheit nutzen, die vielfältigen Nachteile für den Stadtteil Eigendorf durch einen durchgängigen und damit optimierten Lärmschutz zu kompensieren.
4. Transportwege
4.1 Die Stadt stellt fest, daß sich die Transportwege für die Ablagerung der Überschußmassen außerhalb der Ortslage befinden, und damit die Ortslage Eigendorf selbst nicht durchfahren wird.
4.2 Beschränkung der Abfuhrzeiten
Wegen der direkten Nähe zur Wohnbebauung ist es zwingend notwendig, die täglichen Abfuhrzeiten zu begrenzen und die Nacht-, Sonntags- und Feiertagsruhe einzuhalten.
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5. Schutzgut Wasser
5.1 Grundwasserabsenkung
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Wegen der Nähe der Neubaustrecke zur Wohnbebauung der Ortslage Eigendorf ist nicht auzuschiießen, daß sich bei diesen Gebäuden Setzschäden ergeben. Der DB AG ist daher aufzugeben, entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen und eine Beweissicherung durchzuführen.

