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Stadt MONTABAUR / Ww.
TEXT als Festsetzung zu dem Bebauungsplan " POSTSTRASSE " der Stadt Montabaur, Ortssteil Horressen.
A. Bauplanunqsrechtliche Festsetzungen :
1. Art der baulichen Nutzung :
a. Mischgebiet - Ml
b. Allgemeines Wohngebiet - WA
2. Ausnahmen zu 1: Gemäß § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Ziff. 1 BauNVO sind
a. im Ml- Gebiet Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig,
b. im WA- Gebiet die Ausnahmen gern. § 4 Abs. 3 Ziff. 2-5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
3. Maß der baulichen Nutzung :
a. Zahl der Vollqeschosse
I -1 Vollgeschoß zuzüglich ausgebautes Dachgeschoß,
II - 2 Vollgeschosse zuzüglich ausgebautes Dachgeschoß,
b. Grundflächenzahl - GRZ 0,40
c. Geschoßflächenzahl - GFZ 0,80
d. Wohneinheiten (WE): Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in den Wohngebäuden ist begrenzt - siehe hierzu die Lageplaneintragungen (2 bzw. 6 bzw. 30 WE in den Gebäuden). Bei einer Gebäudegruppe auf einem Baugrundstück bezieht sich die höchstzulässige Zahl der Wohnungen auf die Gesamtzahl der Wohngebäude dieser Gruppe.
4. Bauweise : Offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig.
5. Garagen : Garagen dürfen nur auf den überbaubaren Grundstücksflächen,
die durch Baugrenzen festgesetzt sind, errichtet werden. Die Garagenvorderseite muß mindestens 5,00 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt sein. Für die Wohnanlage auf den Grundstücken der Poststraße 4 sind die PKW- Stellplätze in der Tiefgarage vorzusehen.
6. Höhenlage der Gebäude : OKF EG (Oberkante Fußboden Erdgeschoß) max. 0,50 m über
dem natürlich anstehenden Gelände, gemessen am geländemäßig höchstgelegenen Gebäudeeckpunkt.
Traufhöhe: I - 5,00 m
II - 8,00 m
Firsthöhen: I - 9,50 m
II - 12,50 m
PKW- Abstellplätze ohne Überdachung sind in einer der beiden seitlichen Abstandsflächen zulässig.
Die PKW- Abstellplätze und die Garagenzufahrten sind mit sickerfähigen Belägen auszubauen. Wasserundurchlässige Beton -, Bitumem - und Kunststoffdecken sind nicht zulässig.
Die straßenseitigen, nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Ausnahme der erforderlichen Zufahrten und Zugänge
7. Stellplätze :
8. Vorgärten :
g vom 1995 . XI

