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als Grünanlage oder Rasenfläche anzulegen und zu unterhalten.
B. Landespfleqerische Festsetzungen :
1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( § 9 Abs. 1, Ziff. 20 BauGB ):
Umwandlung einer Pferdekoppel gemäß Maßnahmenplan in extensive Mähwiese. Mahd zwei mal jährlich Ende Juni und September, Entfernung des Mähgutes, keine Oüngung, keine Räumung des Wassergrabens in diesem Abschnitt (Förderung der seitlichen Erosion), Erhalt eines beidseits 1,00 m breiten Krautstreifens entlang des Grabens.
Das Niederschlagswasser ist auf jedem Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und für Gartenbewässerung oder als Brauchwasserzu nutzen. Die Zistemengröße muß pro 100 m * 1 2 Dachfläche 2,00 m 3 , mindestens jedoch 2,00 m 3 betragen. Der Abfluß des Zistemenwassers ist durch ein Abflußrohr mit Minimalquerschnitt in halber Höhe der Zisterne zu regulieren.
2. Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen ( § 9 Abs. 1, Ziff. 25a BauGB )
Je 300 m 2 der nicht überbauten Grundstücksflächen ist ein Obstbaum, Hochstamm, STU 10-12 cm in einer ortstypischen Sorte zu pflanzen.
Entlang der Parkplatzfläche Flur 3/ Flurstück 74/7 sind drei Bäume 1. Ordnung (Winterlinde, Tilia cordata), Hochstamm, 3xv, STU 18-20 cm fachgerecht zu pflanzen.
3. Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ( § 9 Abs. 1, Ziff. 25b BauGB ).
Der Pappelbestand nahe der Breslauerstraße ist zu erhalten.
C. Bauordnunqsrechtliche Festsetzungen :
1. Einfriedigungen : Einfriedigungen dürfen straßenseitig nur bis 0,70 m Höhe aus
geführt werden. Auf den seitlichen und den rückwärtigen Grenzen sind Einfriedigungen bis zu 1,50 m Höhe zulässia. Geschlossene Mauern und Holzflechtzäune sind nicht gestattet.
2. Bauqestaltunq :
Dachform - Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Flachdach nur bei
Garagen,
Dachneigung - 20° bis 40°,
Dacheindeckung - keine großformatigen Well- oder Kunstschieferplatten,
Dachaufbauten - und - einschnitte sind bis zu 2/3 der Dachlänge bei einem Min
destabstand von 1,50 m zum Giebel zulässig.
Fassaden - in Putz, Holz oder Verblendmauerwerk, teilweise in Sichtbeton.
Kunstschieferverschalung, keine Blech- oder Kunstschieferplatten.
Werbeanlagen - dürfen nicht an Bäumen, Zäunen, Vordächern oder Schornstei
nen angebracht werden. Sie sind nur für Eigenleistungen zulässig.
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