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B. Landespfleqerische Festsetzungen :
1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( § 9 Abs. 1, Ziff. 20 BauGB ):
Oie Anwendung von Kunstdüngern, Pestiziden und Streusalzen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes untersagt.
Umwandlung einer Pferdekoppel gemäß Maßnahmenplan in extensive Mähwiese. Mahd zwei mal jährlich Ende Juni und September, Entfernung des Mähgutes, keine Düngung, keine Räumung des Wassergrabens in diesem Abschnitt (Förderung der seitlichen Erosion), Erhalt eines beidseits 1,00 m breiten Krautstreifens entlang des Grabens.
Das Niederschlagswasser ist auf jedem Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und für Gartenbewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Oie Zistemengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2,00 m 3 , mindestens jedoch 2,00 m 3 betragen. Der Abfluß des Zistemenwassers ist durch ein Abflußrohr mit Minimalquerschnitt in halber Höhe der Zisterne zu regulieren.
2. Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen ( § 9 Abs. 1, Ziff. 25a BauGB)
Je 300 m 2 der nicht überbauten Grundstücksflächen ist ein Obstbaum, Hochstamm, STU 10-12 cm in einer ortstypischen Sorte zu pflanzen.
Entlang der Parkplatzfläche Flur 3 / Flurstück 74/7 sind drei Bäume 1. Ordnung (Winterlinde, Tilia cordata), Hochstamm, 3xv, STU 18-20 cm fachgerecht zu pflanzen.
3. Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1, Ziff. 25b BauGB).
Oer Pappelbestand nahe der Breslauerstraße ist zu erhalten.
C. Bauordnunqsrechtliche Festsetzungen :
1. Einfriedigungen :
Einfriedigungen dürfen straßenseitig nur bis 0,70 m Höhe ausgeführt werden. Auf den seitlichen und den rückwärtigen Grenzen sind Einfriedigungen bis zu 1,50 m Höhe zulässig. Geschlossene Mauern und Holzflechtzäune sind nicht gestattet.
2. Bauqestaltunq : Dachform
Dachneigung
Dacheindeckung
Dachaufbauten
Fassaden
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- Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Flachdach nur bei Garagen,
- 20* bis 40*.
- keine großformatigen Well- oder Kunstschieferplatten,
- und - einschnitte sind bis zu 2/3 der Dachlänge bei einem Mindestabstand von 1,50 m zum Giebel zulässig.
- in Putz, Holz oder Verblendmauerwerk, teilweise in Sichtbeton, Kunstschieferverschalung, keine Blech- oder Kunstschieferplatten.
- dürfen nicht an Bäumen, Zäunen, Vordächern oder Schornsteinen angebracht werden. Sie sind nur für Eigenleistungen zulässig.
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g vom 1995 . XI

