Akte 
Sitzung 23. November 1995
Entstehung
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B. Landespfleqerische Festsetzungen :

1. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ( § 9 Abs. 1, Ziff. 20 BauGB ):

Oie Anwendung von Kunstdüngern, Pestiziden und Streusalzen ist im Geltungsbereich des Bebauungsplanes untersagt.

Umwandlung einer Pferdekoppel gemäß Maßnahmenplan in extensive Mähwiese. Mahd zwei mal jährlich Ende Juni und September, Entfernung des Mähgutes, keine Düngung, keine Räumung des Wassergrabens in diesem Abschnitt (Förderung der seitlichen Erosion), Erhalt eines beidseits 1,00 m breiten Krautstreifens entlang des Grabens.

Das Niederschlagswasser ist auf jedem Grundstück in einer Zisterne zu sammeln und für Gartenbewässerung oder als Brauchwasser zu nutzen. Oie Zistemengröße muß pro 100 m 2 Dachfläche 2,00 m 3 , mindestens jedoch 2,00 m 3 betragen. Der Abfluß des Zistemenwassers ist durch ein Abflußrohr mit Minimalquerschnitt in halber Höhe der Zisterne zu regulieren.

2. Festsetzungen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflan­zungen ( § 9 Abs. 1, Ziff. 25a BauGB)

Je 300 m 2 der nicht überbauten Grundstücksflächen ist ein Obstbaum, Hochstamm, STU 10-12 cm in einer ortstypischen Sorte zu pflanzen.

Entlang der Parkplatzfläche Flur 3 / Flurstück 74/7 sind drei Bäume 1. Ordnung (Winter­linde, Tilia cordata), Hochstamm, 3xv, STU 18-20 cm fachgerecht zu pflanzen.

3. Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzun­gen (§ 9 Abs. 1, Ziff. 25b BauGB).

Oer Pappelbestand nahe der Breslauerstraße ist zu erhalten.

C. Bauordnunqsrechtliche Festsetzungen :

1. Einfriedigungen :

Einfriedigungen dürfen straßenseitig nur bis 0,70 m Höhe aus­geführt werden. Auf den seitlichen und den rückwärtigen Gren­zen sind Einfriedigungen bis zu 1,50 m Höhe zulässig. Geschlos­sene Mauern und Holzflechtzäune sind nicht gestattet.

2. Bauqestaltunq : Dachform

Dachneigung

Dacheindeckung

Dachaufbauten

Fassaden

Werbeanlagen

- Satteldach, Walmdach, Krüppelwalmdach, Flachdach nur bei Garagen,

- 20* bis 40*.

- keine großformatigen Well- oder Kunstschieferplatten,

- und - einschnitte sind bis zu 2/3 der Dachlänge bei einem Min­destabstand von 1,50 m zum Giebel zulässig.

- in Putz, Holz oder Verblendmauerwerk, teilweise in Sichtbeton, Kunstschieferverschalung, keine Blech- oder Kunstschieferplat­ten.

- dürfen nicht an Bäumen, Zäunen, Vordächern oder Schornstei­nen angebracht werden. Sie sind nur für Eigenleistungen zuläs­sig.

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g vom 1995 . XI