Akte 
Sitzung 16. November 1995
Entstehung
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PfA 71, Anlage 1, Spezieller Teil II, Seite 30

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16

Landwirtschaftliche

Nutzflächen

ja

Landwirtschaftliche Nutzflächen werden im PfA

71 im Bereich der Hüttenmühle und der Aubach- Niederung bei Montabaur beansprucht. Oer Um­fang der Betroffenheiten wird mittels einer agrar- strukturellen Betroffenheitsanalyse ermittelt.

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Trennwirkungen

ja

Das im Umfeld der Neubaustrecke in Anspruch genommene Wegenetz wird in Abstimmung mit den zuständigen Stellen neu geordnet. Die volle Funktionsfähigkeit wird nach Abschluß der Bau­maßnahmen wiederhergestellt. Während der Bauzeit werden ausreichende Umleitungen ein­gerichtet.

18

Bergbau

Im PfA 71 sind im Einflußbereich der Neubau­strecke keine bergbaulichen Tätigkeiten bekannt.

19

Rettungskonzepte

ja

Mit dem technischen Regelwerk für DB Anlagen ist ein allgemeines Sicherheitskonzept bereits vorgegeben. Für Abschitte mit Tunnelbauwerken liegt ein besonderes Rettungskonzept den An­tragsunterlagen (Anlage 15) bei. Im PfA 71 sind keine Tunnel, jedoch ein Rettungsplatz (Tunnel Himmbelberg im PfA 72) vorhanden.

20

Leitungen

ja

Im PfA 71 kreuzen neben Leitungen von regio­naler Bedeutung auch unterirdisch verlaufende Fernleitungen die Neubaustrecke. Notwendige Umbauten oder Neutrassierung dieser Pipelines wurden im Zuge der Feinplanung mit den Lei­tungsträgern abgestimmt, die ihrerseits federfüh­rend sind bei der bevorstehenden Detailplanung der erforderlichen Umbau- bzw. Neubaumaßnah­men.

21

Bundes-, Landes- und Kreisstraßen

ja

Die Randbedingungen für den Entwurf der Kreu­zungsbauwerke an klassifizierten Straßen wur­den mit dem Landesamt für Straßen- und Ver­kehrswesen in Koblenz und dem im PfA 71 zu­ständigen Straßen- und Verkehrsamt in Diez abgestimmt.

22

Boden-, Bau- und Natur­denkmäler

ja

Bestehendes Kartenmaterial und schriftliche Unterlagen wurden gesichtet und eingearbeitet. Die vom Landesamt für Denkmalpflege bekannt­gegebenen Denkmäler werden im Benehmen mit dem Landesamt im Zuge der Baumaßnahme behandelt.

23

Bauphase

ja

Die während der Bauphase unvermeidlichen Beeinträchtigungen im Umfeld der Baustellen werden durch die Befolgung der einschlägigen gesetzlichen Auflagen und durch die Kontrolle der örtlichen Bauleitung auf das unvermeidliche Maß beschränkt. Gegebenenfalls erforderliche Baubehelfe werden nach Abschluß der Arbeiten wieder zurückaebaut.

g vom 1995 . XI