PfA 71, Anlage 1, Spezieller Teil II, Seite 30
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Landwirtschaftliche
Nutzflächen
ja
Landwirtschaftliche Nutzflächen werden im PfA
71 im Bereich der Hüttenmühle und der Aubach- Niederung bei Montabaur beansprucht. Oer Umfang der Betroffenheiten wird mittels einer agrar- strukturellen Betroffenheitsanalyse ermittelt.
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Trennwirkungen
ja
Das im Umfeld der Neubaustrecke in Anspruch genommene Wegenetz wird in Abstimmung mit den zuständigen Stellen neu geordnet. Die volle Funktionsfähigkeit wird nach Abschluß der Baumaßnahmen wiederhergestellt. Während der Bauzeit werden ausreichende Umleitungen eingerichtet.
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Bergbau
Im PfA 71 sind im Einflußbereich der Neubaustrecke keine bergbaulichen Tätigkeiten bekannt.
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Rettungskonzepte
ja
Mit dem technischen Regelwerk für DB Anlagen ist ein allgemeines Sicherheitskonzept bereits vorgegeben. Für Abschitte mit Tunnelbauwerken liegt ein besonderes Rettungskonzept den Antragsunterlagen (Anlage 15) bei. Im PfA 71 sind keine Tunnel, jedoch ein Rettungsplatz (Tunnel Himmbelberg im PfA 72) vorhanden.
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Leitungen
ja
Im PfA 71 kreuzen neben Leitungen von regionaler Bedeutung auch unterirdisch verlaufende Fernleitungen die Neubaustrecke. Notwendige Umbauten oder Neutrassierung dieser Pipelines wurden im Zuge der Feinplanung mit den Leitungsträgern abgestimmt, die ihrerseits federführend sind bei der bevorstehenden Detailplanung der erforderlichen Umbau- bzw. Neubaumaßnahmen.
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Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
ja
Die Randbedingungen für den Entwurf der Kreuzungsbauwerke an klassifizierten Straßen wurden mit dem Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen in Koblenz und dem im PfA 71 zuständigen Straßen- und Verkehrsamt in Diez abgestimmt.
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Boden-, Bau- und Naturdenkmäler
ja
Bestehendes Kartenmaterial und schriftliche Unterlagen wurden gesichtet und eingearbeitet. Die vom Landesamt für Denkmalpflege bekanntgegebenen Denkmäler werden im Benehmen mit dem Landesamt im Zuge der Baumaßnahme behandelt.
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Bauphase
ja
Die während der Bauphase unvermeidlichen Beeinträchtigungen im Umfeld der Baustellen werden durch die Befolgung der einschlägigen gesetzlichen Auflagen und durch die Kontrolle der örtlichen Bauleitung auf das unvermeidliche Maß beschränkt. Gegebenenfalls erforderliche Baubehelfe werden nach Abschluß der Arbeiten wieder zurückaebaut.
g vom 1995 . XI

