PfA 71. Anlage 1. Spezieller Teil II. Seite 28
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Bahnhöfe Montabaur.
Koblenz und Mainz
ja
ln Montabaur wird ein ICE-Haitepunkt geplant Die vorhandene Infrastruktur für den Nah- und Regionalverkehr auf der Schiene wird umgebaut und in den neuen Bannhof integriert.
nachricht
lich
Die Bahnhöfe in Koblenz und Mainz werden auch zukünftig an das nationale und internationale Hochgeschwindigkeitsnetz der Bahn angeschlossen.
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Bethebskonzepte
Die Ausgestaltung der Betriebskonzepte auf der Neubaustrecke ist nicht Gegenstand dieses Planfeststellungsverfahrens. Die NBS ist für einen leistungsfähigen Personenfernverkehr konzipiert.
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Leichter und schneller Güterverkehr (Lärm)
ja
Linienführung und insbesondere Gradiente der Neubaustrecke genügen den Anforderungen an einen leichten und schnellen Güterverkehr. Zu diesem Angebot gehört unter anderem der Einsatz neuartiger Fahrzeuge, die der Zugart des ICE entsprechen.
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Mosel-, Lahntalstrecke
Fragen der Verknüpfung der Neubaustrecke mit der vorhandenen Schieneninfrastruktur sind nicht Gegenstand dieses Planfeststeilunasverfahrens
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110 kV-Bahnstromleitung
Die Auflagen, Hinweise und Anregungen hinsichtlich der neuen 110 kV-Bahnstromleitung werden im PfA 74 berücksichtigt.
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1. Stufe der UVP
ja
Wesentlicher Bestandteil der Planfeststellungsunterlagen ist der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP). Die Ergebnisse der 1. Stufe der UVP wurden bei der Erarbeitung des LBP beachtet. Der Plan wurde mit der oberen Landespflegebehörde abgestimmt.
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Lärmemissionen (NBS)
ja
Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung bestimmen den erforderlichen Schallschutz gegen Emissionen aus dem Betrieb der Neubaustrecke. Gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) ist nur der vom neuen Verkehrsweg ausgehende Vekehrslärm zu beurteilen. Eine vorhandene Vorbelastung bzw. eine Überlagerung der Geräusche von verschiedenen Vekehrswegen erfolgt nicht.
Außerdem werden Maßnahmen geplant, auch abseits der NBS durch die Ablagerung überschüssiger Erdmassen, die beim Bau von Tunneln u.s.w. entstehen, an der Autobahn A3 derart abzulagern, daß die anliegenden Gemeinden gegen den Straßenverkehrslärm wirksam geschütztwerden (siehe auch Artikel 12)
1995 . XI
g vom 1995 . XI

