Ziel der Bauleitplanung sollte es daher sein,, diese Struktur auch in Zukunft beizubehalten und demgemäß Festsetzungen zu treffen, die dieses Ziel sicherstellen. Daher ist die Erforderlichkeit gegeben, die Wohneinheiten auf in Wohngebäuden zu begrenzen. Im betreffenden Plangebiet sind noch einige Baulücken vorhanden, so daß die Planänderung sich vordringlich auf diese bezieht.
Um zu verhindern, daß sich der Charakter des zum größten Teil bebauten Plangebietes durch das Hinzukommen von Mehrfamilien-Wohnhäusern mit 10 und mehr Wohneinheiten einschneidend ändert, ist die Stadt berechtigt, gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten zu begrenzen. So hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluß vom 30.09.1993 in einem gleichgearteten Fall entschieden.
Die Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB soll in vorliegenden städtebaulichen Situationen die Möglichkeit öffnen, die Zahl der Wohnungen in Gebäuden zu begrenzen. Die städtebauliche Notwendigkeit für eine solche Festsetzung ergibt sich aus der vorliegenden Gebietscharakteristik. Würde eine solche Begrenzung nicht vorgenommen, könnte dieses zu einer erheblichen Umstrukturierung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes führen.
Der Stadtrat hat daher zu entscheiden, bis zu welcher Anzahl von Wohneinheiten pro Grundstück hier eine Beachtung des Rücksichtnahmegebotes für die Nachbargrundstücke noch gegeben ist.
Es wird vorgeschlagen, die Zahl der Wohneinheiten auf maximal 6 Wohneinheiten zu begrenzen.

