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1.4 Beisetzungen von Tot- und Fehlgeburten
1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstandsrecht 1ich nicht beurkundungspf1ichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden. 90,—DM
2. Urnenbeisetzungen in Urnenmauern oder Urnendenkmalen
2.1 Beisetzungen in Urnenmauern (Urnennischem)
- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 45,-- DK
Beisetzungen in Grabdenkmalen (Urnendenkmale)
- auf dem Friedhof an der Friedensstraße 45,-- OM
II.
GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN UND WIEDERBEISETZUNGEN
1.
1. 1 1.2 1 . 3 1 4
1.5
1.6
Ausbettung von Leichen
nach einer Ruhezeit von weniger als 5 Jahren nach einer Ruhezeit zwischen 5 und 15 Jahren nach einer Ruhezeit zwischen 15 und 30 Jahren nach einer Ruhezeit von mehr als 3G Jahren ungeachtet der Ruhezeit, die bei der Bestattung das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten Zuschlag zur gärtnerisehen Neugestaltung und Pflege des bisherigen Grabes bei Umbettungen in eine andere Grabstätte auf demselben Friedhof
1550,--
0M
1450.--
OM
1350,—
PlM
1200.--
QM
600, —
OM
1000,--
QM
2. Ausbettung von Urnen
2.1. Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern
90.
DM
3. Entnahme von Urnen aus Urnenmauern oder Urnendenkmalen
3.1 Entnahme einer Urne
-die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn der Ste: metz die Versohlußplatte entfernt
45
_rv
Wiederbeisetzung
Für die Wiederbeisetzung von ausgebetteten Leichen oder Urnen werden die Gebühren nach Abschnitt I erho-

