Akte 
Sitzung 05. Oktober 1995
Entstehung
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Stadt Montabaur vom

Oer Rot der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfaiz 'GemOj vom 31.01.1994. (GV31. S. 653) sowie der §§ 16, IS Abs. 3, 32 und

33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG vom 05. Mai 19S6 (GVS 1. S. 103, 53 610—10) und des § 31 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom folgende Satzung beschlossen,

die hiermit öffentlich toekarntgemacht wird:

S 1

GebUhrenpflicht

(1) rür die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Montabaur und ihrer Einrichtungen wenden Gebühren nach M aßgabe diesen Satzung erhoben.

(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:

1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen öden damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder i'hre Benutzung beantragt,

2. wen nach privatrecht liehen oder öffent 1ich-recht1ichen Vor­schriften die Kosten der Bestattung und der damit verbunde­nen Leistung zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

14) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebühren­bescheides,

S 2

Höhe der Gebühren

I. BESTATTUNGSGEBÜHREN

i Erdbeisetzungen

- 1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

— ciu f dem Friedhof an den Friedensstraße 4SO

- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladern­

heim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf und Horressen 260

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