FrjAdhofsgebUhrensatzunq
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Stadt Montabaur vom
Oer Rot der Stadt Montabaur hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfaiz 'GemOj vom 31.01.1994. (GV31. S. 653) sowie der §§ 16, IS Abs. 3, 32 und
33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG vom 05. Mai 19S6 (GVS 1. S. 103, 53 610—10) und des § 31 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom folgende Satzung beschlossen,
die hiermit öffentlich toekarntgemacht wird:
S 1
GebUhrenpflicht
(1) rür die Benutzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Montabaur und ihrer Einrichtungen wenden Gebühren nach M aßgabe diesen Satzung erhoben.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist insbesondere verpflichtet:
1. wer den Friedhof, seine Einrichtungen öden damit verbundene Leistungen in Anspruch nimmt oder i'hre Benutzung beantragt,
2. wen nach privatrecht liehen oder öffent 1ich-recht1ichen Vorschriften die Kosten der Bestattung und der damit verbundenen Leistung zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
14) Die Gebühren werden fällig mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides,
S 2
Höhe der Gebühren
I. BESTATTUNGSGEBÜHREN
i Erdbeisetzungen
- 1 in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
— ciu f dem Friedhof an den Friedensstraße 4SO
- auf den Friedhöfen in den Stadtteilen Bladern
heim, Eigendorf, Eschelbach, Ettersdorf und Horressen 260
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