Weserstraße in westlicher Richtung bis zu der sich in der Mitte des Plangebiets befindlichen Grünanlage auf 9,00 m Breite belassen wird. Dies insbesondere deshalb, da in diesem Teil des Plangebietes auch Mehrfamilienhäuser vorgesehen sind und die beiden Hauptanschlußpunkte über die Ruhrstraße bzw. die Weserstraße an das innerörtliche Verkehrsnetz von Montabaur liegen.
Im westlichen Planbereich könnte dagegen eine Reduzierung der Straßenbreite in Betracht kommen, da sich dort überwiegend Einfamilienhäuser mit höchstens 2 Wohneinheiten befinden, so daß die Belastung der Haupterschließungsstraße wesentlich geringer sein wird.
Durch diese Reduzierung der Straßenbreite auf rd. 300 m Länge, werden auch wieder mehr Wohnbauflächen geschaffen.
Der Stadtrat hat zu entscheiden, in welchem Umfang eine Verschmälerung der Straße durchgeführt werden soll.
2. Das Plangebiet selbst soll um die unwirtschaftlichen Rechtsflächen südwestlich des Schutzwalles, die als private Grünfläche im beigefügten Planentwurf enthalten sind, erweitert werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes schneidet im westlichen Teil verschiedene Grundstücke an, die teilweise im und zum Teil außerhalb des Planbereiches liegen. Um die erhöhten Kosten im Rahmen des Umlegungsverfahrens für eine Sonderung und Neuvermessung zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die so berührten Flurstücke mit in den Planbereich aufzunehmen und als private Grünflächen auszuweisen.
Die Eigentümer dieser Restflächen hätten dann die Möglichkeit, diese entweder als Grünflächen an die Stadt Montabaur im Rahmen des Umlegungsverfahrens zu verkaufen oder aber in ihrem Besitz zu behalten. Gleichzeitig wäre damit auch das Problem der Anbindung der im südwestlichen Bereich befindlichen Flurstücke gelöst, die durch die Abschneidung des Weges und die Teilung der Grundstücke durch den Lärmschutzwall nicht mehr erreicht werden können.
Aufgrund dieser vorgeschlagenen Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nach § 3 Abs. 3 BauGB eine erneute Offenlage durchzuführen. Bedenken und Anregungen können jedoch nur zu dem Teil des Bebauungsplanentwurfes vorgebracht werden, der durch die Änderung betroffen wird.
Eingehende Bedenken und Anregungen sollen z usammen mit den im Rahmen der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB bis 31.08.1995 noch evtl, eingereichten Änderungswünschen aufgearbeitet und insgesamt den städtischen Gremien zur Beratung und Beschlußfassung vorgelegt werden.

