s
a t z u n
g
der Stadt Montabaur über die Benutzung der Parkgarage "Konrad-Adenauer-Platz" sowie die Erhebung von Gebühren
vom 17. Jan. 1983
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 25.11.1982 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973'(GVB1. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1978 (GVB1. S 770) sowie der §§ 2 und 7 des Landesgesetzes über die Erhebung kommunaler Abgaben (Kommunalabgabengesetz) i.d.F.v. 02.09.1977 (GVB1. S. 306), geändert durch Gesetz vom 05.03.1982 (GVB1. S. 83), folgende Satzung beschlossen, die nach Erteilung der aufsichtsbehördlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die Parkgarage "Konrad-Adenauer-Platz". Die Stadt Montabaur stellt die Anlage der Parkgarage der Öffentlichkeit zur Verfügung, um damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich der Altstadt sicherzustellen.
(2) Zu den Anlagen der Parkgarage gehören die unterirdische Parkebene, die Zu- und Abfahrten sowie die Treppenanlagen.
§ 2 ' C * 1 Benutzungsrecht
(1) Einwohner und Besucher der Stadt Montabaur sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt, Personenkraftwagen bis zu einer Höhe von 2,00 m sowie Krafträder auf den vorhandenen und mit Gebührenautomaten versehenen Flächen in der Parkgarage abzustellen. Von der Benutzung sind solche Fahrzeuge ausgeschlossen, die zum Transport feuergefährlicher Stoffe oder ätzender Chemikalien dienen oder die mit ExpTosionsstoffen berladen sind. Kraftfahrzeuge, die mit Druckgas betrieben werden, das schwerer als die Luft ist (z.B. Propan, Butan und deren Gemische), dürfen in der Parkgarage nicht abgestellt werden.
(2) Das Benutzungsrecht besteht für die mit Parkautomaten ausgestatteten und gekennzeichneten Parkflächen. Es ist untersagt, Fahrzeuge im Bereich der Fahrflächen oder der Flächen, die für bestimmte Fahrzeuge, Betriebe oder Verwaltungen reserviert sind, abzustellen.
§ 3
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Montabaur erhebt für die Benutzung der Parkgarage und die Bereitstellung der Gebührenautomaten eine Parkgebühr.
vom
95
XI
.995
XI
vom
1995 , XI
&
$
g vom 1995 . XI
- 2 -

