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(2) Der Gebührenpflicht unterliegen die Fahrer der in der Parkgarage abge- stellten Fahrzeuge und zwar auch dann, wenn die Fahrzeuge unberechtigterweise in der Parkgarage abgestellt worden sind.
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(3) Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Vermerk "G" besitzen (§ 58 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz) können in der Parkgarage gebührenfrei parken.
Das gleiche gilt für Personen, die Schwerbehinderte begleiten, wenn fest- oestellt ist, daß ständige Begleitung notwendig ist und der Schwerbehindertenausweis den Vermerk "B" enthält (§ 58 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz). Die in den Sätzen 1 bzw. 2 genannten Personen haben den Schwerbehindertenausweis, der die entsprechenden Eintragungen-enthält, an gut sichtbarer Stelle im Kraftfahrzeug auszulegen. Die für den jeweiligen Parkplatz geltende Höchstdauer (§ 4 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 4) muß ein- aehalten werden.
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(4) Die Stadt ist berechtigt, unberechtigterweise abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Halters entfernen zu lassen.
§ 4 ■
Gebühren
(1) An allen Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 19.00 Uhr beträgt die Gebühr pro Stunde 0,50 DM. In dieser Zeit wird die Höchstparkzeit auf 4 Stunden festgesetzt..
(2) In der Parkgarage wird eine beschränkte Zahl von Gebührenautomaten für Kurz- zeitparker aufgestellt. Der entsprechende Bereich in der Parkgarage ist durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Die Parkautomaten in der Kurzparkzone sind rot.
An den Gebührenautomaten für Kurzzeitparker beträgt die Gebühr pro angefangene Viertelstunde 0,10 DM. Die maximale. Parkdauer beträgt eine halbe Stunde.
(3) An Sonn- und Feiertagen sowie werktags von 19.00 bis 7.00 Uhr ist die Benutzung gebührenfrei..
(4) An den verkaufsoffenen Samstagen in der Vorweihnachtszeit wird die Parkgarage gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
(5) Die Gebühren werden mittels Gebührenautomaten erhoben. Bei Überschreitung der bezahlten Parkzeit ist der Gebührenautomat rechtzeitig vor Ablauf der Parkzeit erneut zu betätigen. Die Höchstparkdauer darf nicht überschritten werden.
(6) Für die Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung aelten im übrigsn die in den §§ 3 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz genannten gesetzlichen Vorschriften.
§ 5
Störungen im Betriebsablauf
(1) Führen Betriebsstörungen zur Außerbetriebsetzung der Parkgarage, so erwächst daraus kein Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren oder auf Schadenersatz.

