Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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Probleabeschreibung/Begründung

Die Parkgaragen "Nord" und "Mitte" sind "öffentliche Verkehrsflächen" gemäß der Straßenverkehrsordnung, weil sie jedermann zu Verkehrszwecken offen- stehen. Es gelten deren Regeln wie z. B. Vorfahrt., Einbahnrichtung. Halte­verbote usw. .

Ebenso sind Parkuhren und Parkscheinautomaten Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit im Sinne des § 13 StVO. Die Anordnung der Beschilderung und Markierungen nach der Straßenverkehrsordnung erfolgt durch die Verkehrsbe­hörde (Ordnungsamt >.

Die Regelung des Straßenverkehrs hat der Bundesgesetzgeber durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) getroffen. Die Vorschriften dieser Verordnungen sind auf den gesamten Straßenverkehr, also auch die öffentlichen Parkgaragen, anzuwenden. Abweichendes Landes- oder Ortsrecht hat daneben keine Geltung. Für eine zusätzliche gemeinderechtliche Sonderregelung besteht kein Raum (Beschluß BayObLG vom 24.02.1982).

Die Satzung der Stadt Montabaur vom 17.01.1983 ist daher ersatzios aufzuheben. Es gelten ausschließlich die verbindlichen Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Bezüglich der Festsetzung von Parkgebühren in der Stadt ist nach einer Landesverordnung eine "Gebührenordnung" zu erlassen. Wir verweisen auf den nächsten Tagesordnungspunkt.

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Montabaur, 31.05.1995

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