Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
Einzelbild herunterladen

(3) Die Kosten für die Beseitigung außergewöhnlicher Verunreinigungen sind von den Benut­zern zu tragen.

§9

Festsetzung der Miete

(1) In den Fällen, in denen die Benutzung aufgrund dieser Benutzungsordnung nicht kostenfrei ist, wird für die Benutzung ein Mietzins erhoben, Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgeld erhoben wird und für gewerbliche Veranstaltungen. Der Mietzins wird wie folgt festgesetzt

1. Ortsvereine zahlen für kulturelle Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, sofern für das Auf stellen von Tischen und Stühlen außer dem Hallenwart kein Gemeindepersonal gestellt wird, einen Mietzins von 150,-- DM.

2. Gemeinnützige Veranstaltungen, Versammlungen von Vereinen, Parteien und ähnlichen Gruppen (z.B. Jahreshauptversammlungen, Weihnachtsfeiern etc.) sind gebührenfrei. In Zweifelsfällen entscheidet die Verwaltung über eine Gebührenbefreiung.

3. Für kommerzielle Veranstaltungen von ortsfremden Vereinen, Verbänden und Grup­pen sowie sonstigen Veranstaltungen, ist unter den in Abs. 2 genannten Bedingungen eine Miete von 200,-- DM pro Tag für die Halle zu zahlen. Im Einzelfall entscheidet die Verwaltung über eine Gebührenre duzierung.

4. Für kommerzielle Veranstaltungen, die der Werbung und dem Verkauf dienen, ist eine Miete von 300, DM zu zahlen.

5. Bei Inanspruchnahme der Halle im Rahmen der Beisetzung ist ein Mietzins von 100,- DM zu zahlen. Bei Hochzeiten, Jubiläen etc. von Einwohnern der Stadt te il e Bladem - h e im - , Ett e rsdorf, Re c kenth ai u n d. W i r ze n bo rn wird ein Mietzins von 100, DM erho ben. Für jeden weiteren Tag sind 50, DM zu entrichten.

6. Muß der Aufbau der Bühne, die Aufstellung der Bestuhlung usw. seitens der Stadt durchgeführt werden, ist für sämtliche Veranstaltungen dafür ein Kostenbeitrag von 200, DM zu entrichten. Muß die Reinigung durch die Stadt übernommen werden, sind hierfür zusätzlich 400, DM zu zahlen.

7. Über andere Nutzungszwecke wird von Fall zu Fall entschieden.

(2) Mit der Miete sind auch die Auslagen für Heizung, Beleuchtung und Wasser sowie die Inanspruchnahme des Hausmeisters abgegolten.

(3) Die Miete kann ermäßigt oder erlassen werden (z.B. für Wohltätigkeitsveranstaltungen).

(4) Die Miete ist auf Anforderung durch die Verwaltung innerhalb von 8 Tagen auf ein Konto der Verbandsgemeindekasse zu überweisen. Die Stadt Montabaur kann aufgrund der an­gekündigten Benutzung eine Vorauszahlung verlangen.

§10

Haftung

(1) Die Stadt überläßt dem Benutzer die Halle und sonstigen Räume sowie das Inventar zur Benutzung in dem Zustand, in dem es sich befindet. Der Benutzer ist verpflichtet, das In­ventar jeweils vor der Benutzung auf seine ordnungsgemäße Beschaffenheit für den ge­wollten Zweck durch einen Beauftragten zu überprüfen. Durch den verantwortlichen Lei­ter ist sicherzustellen, daß schadhaftes Inventar oder schadhafte Anlagen nicht benutzt werden. Eine Haftung für Unfälle oder Diebstähle (Entwendung von Kleidungsstücken pp) übernimmt die Stadt nicht.