Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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(2) Der Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten sowie der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räu­me und Geräte und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen entstehen.

(3) Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflicht?, 'orüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Gelte « achung von Rückgriffansprü- chen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftr^ e.

Der Benutzer hat bei Vertragsabschluß nachzuweisen, dau eine ausreichende Haftpflicht­versicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Im Einzelfall kann die Verwaltung von der Vorlage eines Nachweises absehen.

(4) Die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Ge­bäuden gemäß § 836 BGB bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Einrichtungen, am Gebäude, den Zugangswegen und dem Inventar durch die Benutzung entstehen.

(6) Mit der Inanspruchnahme der Halle erkennen die benutzungsberechtigten Personen diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an (vgl. § 2 Abs. 2)

§11

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit Wirkung vom.in Kraft.

56410 Montabaur, den

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I:

Stadt Montabaur

(Dr. Possel-Dölken) Bürgermeister

| vom 1905 , XI

g vom 1995 . XI