Akte 
Sitzung 07. September 1995
Entstehung
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§7

Ordnung des Benutzungsbetriebes

(1) Die Durchführung des Benutzungsbetriebes durch die \ -. eine und Gruppierungen setzt die Bestellung eines verantwortlichen Leiters voraus. Er ier Stadt namentlich zu benen­nen.

(2) Das Inventar der Halle sowie ihrer Nebenräume darf nur in, er Bestimmung gemäß benutzt werden.

(3) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände sind nach der Benutzung auf ihren Aufbe­wahrungsplatz zurückzubringen.

(4) Nach Abschluß der Benutzung ist die Halle und ihre Nebenräume in den Zustand zu ver­setzen, in dem sie sich zu Beginn der Nutzung befünden haben.

(5) Ballspiele jeder Art sind nicht zulässig.

(6) Bei Benutzung der Schankeinrichtung und des bereitgestellten Geschirrs sowie der übrigen Kücheneinrichtung hat der jeweilige Veranstalter für eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Reinigung (Naßreinigung) zu sorgen. Das gleiche gilt für die Benutzung der Stühle, Tische und der Bühne.

(7) Während des Sportbetriebes ist der Genuß alkoholischer Getränke sowie das Rauchen in der Halle sowie das Mitbringen von Flaschen und Gläsern untersagt. Verboten ist auch das Mitbringen von Tieren.

(8) Fundsachen sind umgehend bei der Verbandsgemeinde oder dem Hausmeister abzugeben.

(9) Für den Bezug von alkoholischen und alkoholfreien Getränken durch die Veranstalter gilt der zwischen der Fa. Meiritz und der Stadt Montabaur bestehende Vertrag. Die Bezugs­verpflichtung ist in dem mit dem Veranstalter abzuschließenden Benutzungsvertrag zu spezifizieren.

(10) Der Veranstalter hat für die Durchführung der Veranstaltung die erforderlichen Geneh­migung bei der Ortspolizeibehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur auf seine Kosten zu erwerben. Das gleiche gilt für die Anmeldung der Veranstaltung bei der Gema.

(11) Nach Abschluß einer Übungsveranstaltung (sportliche Nutzung, Musikproben etc.) ist die Halle besenrein zu verlassen. Das Mobiliar ist aufzuräumen, Fenster und Türen sind zu schließen.

(12) Nach Abschluß einer sonstigen kulturellen Veranstaltung (Festveranstaltung mit oder ohne Benutzung der Schankanlage) sind die genutzten Räume im Naßwischverfahren zu reinigen. Das Mobiliar und die sonstigen benutzten Einrichtungsgegenstände (auch Ge­schirr der Küche) sind naß zu reinigen.

§«

Umfang und Voraussetzungen der kostenfreien Benutzung

(1) Die Halle und zugewiesenen Räume einschließlich der sanitären Räume mit Ausnahme jedoch der Küche und des Schankraumes stehen den Vereinen und Gruppierungen für die sportliche Nutzung sowie für den Übungsbetrieb kostenfrei zur Verfügung.

(2) Kostenfreie Benutzung wird jedoch nur Vereinen und Gruppierungen gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der Stadt haben.

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