(2) Eine Abtretung von bereits zugesprochenen Benutzungszeiten durch die Benutzer an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt zulässig.
(3) Über die Benutzbarkeit im Einzelfall entscheidet die Stadt.
§ 5
Benutzerplan
(1) Die Stadt stellt einen Belegungsplan auf, in dem neben dem Eigenbedarf die Benutzung im Rahmen des § 1 zeitlich und dem Umfang nach festgelegt wird
(2) Die Benutzer sind zur Einhaltung des Belegungsplanes verpflichtet. Sie sind ferner verpflichtet, den Ausfall einer nach dem Belegungsplan vorgesehenen Veranstaltung der Stadt oder ihren Beauftragten vorher unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Belegungsplan wird im Hinblick auf einen etwaigen zusätzlichen Eigenbedarf und mögliche neue Anträge von Interessenten jährlich nach Bedarf überprüft.
§6
Pflichten der Benutzer
(1) Soweit die Pflichten der Benutzer nicht Gegenstand besonderer vertraglicher Vereinbarungen sind, ergeben sie sich aus dieser Benutzungsordnung.
(2) Die Benutzer müssen die Halle und ihr Inventar pfleglich behandeln und bei ihrer Benutzung gleiche Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anwenden. Auf die schonende Behandlung, insbesondere des Bodens und der Wände sowie aller Einrichtungsgegenstände, ist besonders zu achten. Die Benutzer müssen durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Halle so gering wie möglich gehalten werden
(3) In den Fällen, in denen der Hausmeister nicht oder nur zeitweise zur Verfügung steht, wird zur Entlastung der Stadt mit den Benutzern die Bestellung von Vertrauensleuten vereinbart, die die Aufsicht wahmehmen. Benutzen mehrere Vereine oder Gruppen die Räumlichkeiten der Halle, einigen diese'sich zur Vermeidung organisatorischer Schwierigkeiten auf die Bestellung eines Vertrauensmannes.
(4) Beschädigungen der Halle sowie ihrer Einrichtungsgegenstände und Verluste von beweglichem Inventar sind sofort der Verbandsgemeindeverwaltung oder deren Beauftragten zu melden.
(5) Die Benutzung der Halle und ihrer Einrichtungen ist auf die Räume, Einrichtungen und Geräte zu beschränken, die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung erforderlich sind (Benutzungsvertrag).

